Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mietinteressenten dürfen nicht benachteiligt werden. So hat das AG Charlottenburg einem Mietinteressenten einen Schadensersatzanspruch zugebilligt. Allerdings haben Sie damit immer noch keine Wohnung, denn einfordern können Sie das nicht (Vertragsfreiheit).
Ob Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz kann dem Vermieter egal sein, da es sich vor allem um eine steuerrechtliche Frage handelt. Ggf. sollten Sie prüfen, ob eine Verlagerung des Wohnsitzes zur Verbesserung der Lage in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
danke für Ihre schnelle Antwort. Verstehe ich das richtig: rechtlich ist es nicht so, dass der Vermieter aufgrund von Vorgaben der Gemeinde gezwungen werden kann, nur an Erstwohnsitzler zu vermieten? Aber der Vermieter könnte für sich so entscheiden aufgrund der Vertragsfreiheit?
Richtig, aufgrund der Vertragsfreiheit kann er sich quasi den Mieter auswählen, ohne jedoch zu benachteiligen. Die Rage ist überhaupt, wie die Vermieter das im Vorfelde erfahren konnten, es bleibt fraglich, ob diese Information überhaupt erfragt werden darf (DSGVO).