Gerne zu Ihren Fragen, die nach folgender Normenkette zu beantworten ist:
BeamtVG § 54 IV 1 § 54 BeamtVG § 55 BeamtVG § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG § 54 Abs. 4 BeamtVG.
Hierzu hat das VG München mit Urteil vom 23.03.2012 (21 K 11.1093
) wie folgt entschieden:
„1. Eine zum Witwengeld jährlich im Dezember hinzutretende Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ist eine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (a.A.: VG Düsseldorf vom 15.11.2011 - 13 K 6302/10
- juris). (amtlicher Leitsatz)
Daran, dass das im Tenor zitierte VG Düsseldorf zuvor eine andere Auffassung (a.A.) vertreten hat, können Sie erkennen, dass die Sache nicht unstreitig ist. Die Ansicht der Berliner Justiz liegt mir in der vorgegebenen Zeit nicht vor.
Das Gericht in München hat seine Entscheidung im Kern wie folgt begründet:
„Soweit sie der Auffassung ist, dass derselbe Rechengang im jeweiligen Zahlmonat Dezember ohne Berücksichtigung der ihr in jenem Monat zufließenden Sonderzahlung zu erfolgen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gericht hat keine Bedenken, die neben dem Witwengeld gewährte Sonderzahlung als „ähnliche Versorgung" im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anzusehen. Es handelt sich offensichtlich um einen Bezug, der der Klägerin versorgungshalber aus dem Beamtenverhältnis ihres Ehemannes neben dem monatlichen Witwengeld gezahlt wird, so dass es nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geboten ist, diesen - wenn auch nichtmonatlichen - Einkommenszufluss aus einem Versorgungsanspruch zur Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen Berücksichtigung zu berücksichtigen. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach Ansprüche auf jährliche Sonderzahlung von § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht erfasst werden (VG Düsseldorf vom 15.11.2011 - 13 K 6302/10
- juris), kann nicht gefolgt werden. Sie ist insoweit, als es sich bei der jährlichen Sonderzahlung nicht um eine dem Witwengeld ähnliche Versorgung handeln soll, weil darunter - ausschließlich, wie das VG Düsseldorf offenbar verstanden werden will - der ebenfalls monatlich zu zahlende Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen nach § 22 BeamtVG zu verstehen sei, nicht überzeugend. Hierbei handelt es sich um einen, aber nicht den einzigen Fall einer ähnlichen Versorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der betreffende Begriff im Gesetz nicht näher erläutert. Aus ihrer Gleichstellung mit dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt in § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sei aber zu folgern, dass die „ähnliche Versorgung" eine Leistung sein müsse, die ihrem Charakter nach dem Ruhegehalt entspreche. Wie diese Leistung bezeichnet werde, sei ebenso unerheblich wie die Terminologie der für ihre Gewährung maßgebenden Bestimmungen (BVerwG vom 13.07.1977 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20C%2096.75" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75: Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinn...">VI C 96.75</a> - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2054,%20177" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75: Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinn...">BVerwGE 54, 177</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DVBl%201978,%20626" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75: Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinn...">DVBl 1978, 626</a> = DokBer B 1978, 1 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZBR%201978,%2059" target="_blank" class="djo_link" title="BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75: Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinn...">ZBR 1978, 59</a> = DÖD 1978, 30 = Buchholz 232 § 160 Nr. 11). Eine negative Abgrenzung hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Altersversorgung vorgenommen, die nicht die Merkmale eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts, sondern die einer komplex zusammengesetzten Rentenleistung aufweist, wie sie für Angestellte des öffentlichen Dienstes typisch sei (BVerwG vom 12.11.1984 - 6 C 93.83
- BVerwGE 70, 259
= DÖV 1985, 327 = NVwZ 1985, 421
= Buchholz 232.5 § 54 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1985, 169
= DVBl 1985, 738
). Danach kommt es im Wesentlichen darauf an, dass die „ähnliche Versorgung" zum einen nicht ihrerseits (komplexere) Kürzungs-, Aufstockungs- und Anrechnungsvorbehalte enthalten darf und zum andern nicht aufgrund wesentlicher oder sogar überwiegender Beitragsleistungen des Versorgungsberechtigten einer Rente nahe stehen darf, die nach den Grundsätzen des § 55 BeamtVG anzurechnen wäre. (…gekürzt)
und weiter:
„Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass das von der BayVK neben dem Witwengeld gezahlte Weihnachtsgeld alle Kriterien erfüllt, die nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur an den Begriff der ähnlichen Versorgung zu stellen sind. Insbesondere handelt es sich um einen Versorgungsanspruch, der auf keiner Beitragsleistung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin beruht, der ferner gegen dessen kommunalen Dienstherrn gerichtet ist, in dessen Höhe die Dienstzeit und die nach der Besoldungsgruppe A13 bemessenen Bezüge berücksichtigt sind und der in voller Höhe durch den Dienstherrn erbracht wird. Ähnlichkeiten zu einer Rente oder zu einem sonstigen komplexeren Versorgungsanspruch für Angestellte im öffentlichen Dienst sind zu verneinen. Die Tatsache, dass die Sonderzahlung nach der Terminologie des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bis zu seiner Abschaffung für Bundesbeamte, -richter und Soldaten begrifflich nicht integraler Bestandteil des Witwengeldes war (vgl. insoweit VG Düsseldorf vom 15.11.2011, a. a. O.
, juris-Rdnr. 20), ist bei Subsumtion unter den Begriff der ähnlichen Versorgung selbst nach dem Lösungsansatz des VG Düsseldorf kein Ausschlusskriterium."
Der Vollständigkeit halber soll jedoch die gegenteilige Meinung des VG Düsseldorf (a.a.O. im Tenor VG München) nicht unerwähnt bleiben. Hierzu jedoch das VG München a.a.O.:
„Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach Ansprüche auf jährliche Sonderzahlung von § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht erfasst werden (VG Düsseldorf vom 15.11.2011 - 13 K 6302/10
- juris), kann nicht gefolgt werden. Sie ist insoweit, als es sich bei der jährlichen Sonderzahlung nicht um eine dem Witwengeld ähnliche Versorgung handeln soll, weil darunter - ausschließlich, wie das VG Düsseldorf offenbar verstanden werden will - der ebenfalls monatlich zu zahlende Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen nach § 22 BeamtVG zu verstehen sei, nicht überzeugend. Hierbei handelt es sich um einen, aber nicht den einzigen Fall einer ähnlichen Versorgung."
Ich hoffe, Ihre Frage trotz der komplexen Rechtslage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Burgmer,
ich bedanke mich für die schnelle und ausführliche Antwort. Leider trifft sie nicht den Kern meines Problems, das vielleicht nicht deutlich genug wurde. Es geht mir nicht darum, ob (!) die Sonderzahlungen in die Ruhensregelungen einzubeziehen sind, sondern wie (!). Im Gegensatz zu Bayern erfolgt in Berlin die Sonderzahlung an die aktiven Beamten und die Versorgungsempfänger weiterhin jährlich im Dezember. Im § 50 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes Berlin ist formuliert: "Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung ... nach Absatz 4 Satz 4." Es müssten in meinem Fall also die in den §§ 53 und 55 definierten Höchstgrenzen für den Monat Dezember erhöht werden (Da ich als aktive Beamtin außer dem Witwengeld keine weiteren Versorgungsbezüge habe, trifft § 54 für mich nicht zu.). Jetzt steht für mich die Frage, in welcher Reihenfolge und um wieviel sich die in meiner Frage genannten Höchstbeträge ändern. Ich erwarte für die von mir ausgelobte Beratungsgebühr keine vollständige Ruhensberechnung, aber mindestens die Aussage, mit welchen Höchstbeträgen diese Ruhensberechnungen für Dezember 2017 durchzuführen sind. Ich bin gerne bereit, auf eine Antwort ein oder zwei Tage zu warten, wenn sie dann tatsächlich mein Problem aufgreift.
Gerne zu Ihren Nachfragen, die ich am besten anhand der Begründung des VG Düsseldorf (a.a.O.) verdeutlichen möchte:
1. Zum Procedere bzw. der Reihenfolge der Anrechnung:
Zur Sonderzahlung:
a) "Eine Berücksichtigung dieser Sonderzahlung kann sich nicht auf § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG stützen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich diese Vorschrift auf einen Anspruch auf Witwengeld oder auf eine ähnliche Versorgung. Ein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung ist davon nicht umfasst. Dass es sich bei der jährlichen Sonderzahlung nicht um Witwengeld handelt, ergibt sich aus §§ 19, 20 BeamtVG, in denen das Witwengeld geregelt ist und die eine jährliche Sonderzahlung als Teil des Witwengeldes nicht vorsehen. Darüber hinaus wird in § 2 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) ausdrücklich unterschieden zwischen den in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführten Versorgungsbezügen (u.a. der Hinterbliebenenversorgung, zu der das Witwengeld gehört, vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG) einerseits und der jährlichen Sonderzahlung, die nach Abs. 2 daneben außerdem zur Versorgung gehört, andererseits. Bei der jährlichen Sonderzahlung handelt es sich schließlich auch nicht um eine dem Witwengeld ähnliche Versorgung. Darunter ist nämlich der ebenfalls monatlich zu zahlende Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen nach § 22 BeamtVG zu verstehen.
b) Die in Rede stehende, von dem LBV NRW gewährte jährliche Sonderzahlung beruht jedoch auf einem Landesgesetz, nämlich auf dem Sonderzahlungsgesetz - NRW - (SZG-NRW; vgl. dort insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 3).
Zum anderen liegt auch keine entsprechende Leistung im Sinne von § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG vor, weil die Klägerin die in Rede stehende Sonderzahlung weder aus einer Erwerbstätigkeit noch zu ihren früheren Versorgungsbezügen (nämlich zu dem von der Beklagten gewährten Ruhegehalt) erhält."
b) Die in Rede stehende, von dem LBV NRW gewährte jährliche Sonderzahlung beruht jedoch auf einem Landesgesetz, nämlich auf dem Sonderzahlungsgesetz - NRW - (SZG-NRW; vgl. dort insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 3).
Zum anderen liegt auch keine entsprechende Leistung im Sinne von § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG vor, weil die Klägerin die in Rede stehende Sonderzahlung weder aus einer Erwerbstätigkeit noch zu ihren früheren Versorgungsbezügen (nämlich zu dem von der Beklagten gewährten Ruhegehalt) erhält."
Der letzte Satz ist von Bedeutung für Ihren Fall.
Daraus folgt:
„Nach alledem hat die Beklagte bei der Ruhensregelung für Dezember 2009 zu Unrecht die mit dem Witwengeld im Dezember 2009 gezahlte jährliche Sonderzahlung als zusammentreffende Versorgungsbezüge berücksichtigt, so dass sich ein Ruhensbetrag von (nur) 413,26 Euro ergibt. Selbst wenn man jedoch - mit der Beklagten - davon ausginge, dass die in Rede stehende jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zu berücksichtigen ist, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wäre nämlich - anders als die Beklagte meint - die Höchstgrenze um den Betrag der Sonderzahlung (507,56 Euro) zu erhöhen, was ebenfalls zu einem Ruhensbetrag von 413,26 Euro führen würde." Zitatende VG Düsseldorf 13 K 6302/10
.
3. Ergebnis: Folgt aus § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Danach gilt: Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach Abs. 4 Satz 4.
Diese hier vertretene Meinung wird auch von der Literatur zustimmend kommentiert:
„Der Regelungszusammenhang lässt jedoch einen eindeutigen Schluss zu: Satz 2 des § 50 Abs. 5 BeamtVG ist eine Folgeregelung des Satzes 1 der Vorschrift. Satz 2 soll verhindert, dass eine nach Satz 1 bei den zusammentreffenden Versorgungsbezügen zu berücksichtigende Sonderzahlung bei unveränderter Höchstgrenze "weggeregelt" wird."
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, § 50, Rdn. 110.