Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der frühere Beamte von seinem Dienstherrn - auch im Hinblick auf eine neue (un-)selbstständige Tätigkeit, die nicht mehr beamtenrechtlich ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Er wird damit rückwirkend einem Rentenversicherungspflichtigen gleichgestellt.
Unter Umständen können sich bei diesem Personenkreis Beitragslücken ergeben, die beispielsweise den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausschließen. Diese Lücken können nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge gefüllt werden.
Dieses betrifft aber nach meiner ersten Recherche nur selbständige Berufstätigkeiten; wenn Sie sich als Arbeitnehmerin anstellen lassen, sollte Derartiges nicht auftreten, Sie ja auch zukünftig Sozialversicherungsbeiträge leisten würden - anders als Selbstständige.
2.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Richtig, Nachteile sind dann in gewisser Hinsicht hinzunehmen, aber die Beratungsstellen Ihres Dienstherrn und der deutschen Rentenversicherung können Ihnen dieses vorab ausrechnen.
3.
Richtig, über die Nebentätigkeitsregelungen bestehen Grenzen.
§ 85f des Landesbeamtengesetz Hessen - Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen - bestimmt aber:
Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs.1 (Nebentätigkeiten) nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
Möglicherweise bestehen darüberhinausgehende Möglichkeiten in Ihrem Fachbereich.
4.
Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen und dementsprechend beantragen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate.
Drei Monate bis zur Beendigung gelten daher nur in Ausnahmefällen und stellen die Höchstgrenze dar.
5.
Ich empfehle Ihnen eine weitere (anwaliche) Beratung, da die Folgen weitreichend sein können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.