Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Wenn Sie selbst prognostizieren, dass die Bezirksregierung dem Widerspruch nicht abhelfen wird, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, ein „Ruhen des Widerspruchsverfahrens“ anzuregen.
Dies ist zwar in den §§ 68 ff. VwGO
nicht ausdrücklich erwähnt, mit plausibler Begründung spricht jedoch einiges dafür, dass die Bezirksregierung sich auf dieses Verfahren einläßt.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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Diese Antwort ist vom 03.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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