Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Frage 1:
"Besteht die Möglichkeit, diese Freibeträge für meine drei Kinder (a.) zusätzlich oder (b.) alternativ in Ansatz zu bringen? "
§ 115 Abs. 1 ZPO
regelt im letzten Satz, dass bei Zahlung von Geldrenten, zu denen der Barunterhalt zählt, diese einzusetzen sind anstelle der Freibeträge, soweit dies nicht unangemessen ist.
Für eine in Ihrem Fall vorliegende erhebliche Abweichung vom Normalfall, der zu einer (objektiven) Unangemessenheit führen würde, gibt Ihre Sachverhaltsschilderung keine Ansatzpunkte.
Von daher muss die erste Frage dahingehend beantwortet werden, dass es weder alternativ noch fakultativ möglich ist, anstelle der tatsächlichen Zahlungen die Freibeträge einzusetzen.
Frage 2:
Absetzbar sind Fahrkosten, soweit diese beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.
+Damit fällt Ihre Begründung, die Monatskarte für Fahrten zum Arzt zu benötigen, weg. Diese Kosten sind als allgemeine Lebenhaltungskosten in den Freibeträgen bereits eingearbeitet.
Da Sie schon seit längerer Zeit krank sind, sind Sie faktisch nicht erwerbstätig; es fallen keine Fahrten zur Arbeitsstelle an, weil Sie diese nicht aufsuchen.
Der Abzug ist daher korrekt.
Fachliteratur ist allenfalls dann nach §§ 115 Abs. 1 Zif 1a) ZPO, 82 Abs. 2 SGB XII
zu berücksichtigen, wenn es sich um "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendige Ausgaben" handelt. Ob dies der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Hier wäre ggf. darzulegen, um welche Literatur es sich handelt und wieso diese für Ihre Erwerbstätigkeit notwendig ist.
Frage 3:
Die Kosten für die Brille sind nicht absetzbar, weil es sich zum einen nicht um laufende Kosten handelt, sondern um einmalige. Zum anderen gehören derartige Dinge zu den Lebenshaltungskosten, die in den Freibeträgen bereits eingearbeitet sind.
Insogesamt sehe ich kaum einen Ansatzpunkt, die Entscheidung des Rechtspflegers nachhaltig angreifen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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