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Berliner Testament vs. einseitiger, handschriftlicher Zettel

4. März 2025 09:21 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt!

Ich bitte um eine Auskunft in nachfolgendem Sachverhalt.

Meine Eltern, letztes Jahr verstorben. Sie haben ein Berliner Testament gemacht. Wir sind mehrere Geschwister die gleichberechtigt als Erben eingesetzt wurden. In ihrem Testament legten meine Eltern fest, dass Änderungen oder Zusätze zum Testament nur mit beiderseitigem Einverständnis erfolgen können.
Das Testament stammt von Jahr 2005. Nun gibt es Streitigkeiten um den Schmuck meiner Mutter.
In einer Schatulle wurde ein handgeschriebener Zettel ( von 2010), nur von meiner Mutter unterschrieben, gefunden. Dieser besagt, dass bestimmte Schmuckstücke die beiden weiblichen Erben, erhalten sollen, was prinzipiell in Ordnung ist. Im Jahr 2012 bestätigten meine Eltern das handgeschriebene Testament, in denen es kein expliziten Verweis auf die Verteilung des Schmuckes gibt.

Nun meine Fragen:

Gehen prinzipiell alle Wertgegenstände ins Erbe ein?
Zählt dieser Zettel als Testament – ohne Unterschrift meines Vaters?
Müssen die weiblichen Erben den Wert des Schmuckes ermitteln lassen und fließt dieser Wert ins Erbe ein?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen
Viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:

Grundsätzlich fällt sämtliches Vermögen der Erblasser – einschließlich aller Wertgegenstände wie Schmuck – in den Nachlass, sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Verfügungen getroffen wurden.

Der von Ihnen erwähnte handschriftliche Zettel aus dem Jahr 2010 könnte möglicherweise als eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB gewertet werden, sofern er die formalen Anforderungen erfüllt. Da Ihre Eltern jedoch ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) verfasst haben, das Änderungen nur mit beiderseitigem Einverständnis vorsieht, spricht vieles dafür, dass diese einseitige Verfügung Ihrer Mutter unwirksam ist. Ein gemeinschaftliches Testament bindet beide Ehepartner, und eine spätere einseitige Abweichung durch einen der Ehegatten ist grundsätzlich nicht zulässig, sofern keine sog. Öffnungsklausel vorgesehen wurde.

Da das Testament aus dem Jahr 2012 keinen expliziten Verweis auf den Schmuck enthält, bleibt es bei der allgemeinen Erbfolge. Das bedeutet, dass der Schmuck Teil des Nachlasses ist und unter den Erben entsprechend der testamentarischen Erbquoten verteilt wird.

Bezüglich der Wertermittlung: Falls der Schmuck nicht als Vorausvermächtnis zugunsten der weiblichen Erben gilt (was hier fraglich ist), müsste er – sofern er nicht gesondert zugewiesen wurde – grundsätzlich in den Nachlasswert eingerechnet und entsprechend verteilt werden. Eine Wertermittlung kann erforderlich sein, wenn eine gerechte Aufteilung der Erbmasse notwendig ist, insbesondere falls ein Ausgleich unter den Erben erfolgen muss, da der Schmuck einen erheblichen Wert des Nachlasses aufweist.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt

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