Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Eine Baugenehmigung hat nach § 62 Landesbauordnung Baden-Württemberg eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Dies sind noch nicht verstrichen.
Ich empfehle daher, den Schornsteinfeger um eine schriftliche Mitteilung zu bitten, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er hier keine Genehmigung erteilen will. Mit dieser sollten Sie sich dann an das Bauamt wenden und die etwaige Ausnahmegenehmigung beantragen.
Beachten Sie etwaige Widerspruchsfristen bei ablehnenden Bescheiden von einem Monat nach Zugang. Nehmen Sie sicherheitshalber zur Fristberechnung das Datum des Bescheids plus ein Monat. Sie müssen den Zugang beweisen.
Ich sehe dies als einzige Möglichkeit, denn sonst ist es ja ein undurchbrechlicher Kreislauf, der sich ergibt. Wichtig ist, dass man sich auf mündliche Aussagen der Verwaltung und auch des Schornsteinfegers nicht verlassen/berufen kann, da diese keine Rechtsverbindlichkeit haben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
danke für Ihre Antwort, aber genau da stehe ich im Moment.
Der Schornsteinfeger ist auf meiner Seite will mir jedoch ohne eine genehmigte Abweichung zu §19 1.BlmSchV durch das LRA Baurechtsbehörde selbst keine Genehmigung erteilen und half mir bei der Formulierung eines Schreibens an die Behörde für einen Antrag auf Genehmigung für eine Abweichung. Von dort kam dann die Antwort, dass der ursprünglich geplante Kamin so eben nicht mehr genehmigungsfähig ist und die Baurechtsbehörde Pläne in 3-facher Ausfertigung für einen neuen Kaminstandort in Firstnähe benötigt. Das ist aber durch das inzwischen fertiggestellte Bauvorhaben technisch gar nicht mehr möglich! Und da es sich um ein Wochenendhaus handelt ist dieser Kamin mit Edelstahlaussenschornstein die Hauptheizung. Was kann ich noch tun? Anwaltlich dagegen vorgehen?
Vielen Dank und beste Grüße
D. B.
Sehr geehrte Fragestellerin,
da hilft nur anwaltliches Vorgehen vor allem mit der Argumentation, dass schon eine Genehmigung vorliegt und der Schornsteinfeger dies beachten muss, bzw. das Bauamt eine Abweichung genehmigt.
Auch auf die Sondersituation hinsichtlich Corona und dadurch bedingter Verzögerung können Sie sich berufen.
Beachten Sie etwaige Widerspruchsfristen !
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin