De Fage ist die Berechnungsart der maximalen rechtssicher zulässigen Nettokaltmiete bei Neuvermietung für Möblierte Langzeitvermietung für folgende Wohnimmobilie in Berlin - Charlottenburg zu errechnen ist.
Laut Makler
- ist die ortsübliche Vergleichsmiete gegeben (Rechenbeispiel: 14,50 /qm und Monat),
dies darf um 10% erhöht werden (im Rechenbeispiel knapp. 16 EUR)
Bei 63 qm ergäbe dies eine Nettokaltmiete von knapp 1000 EUR (unmöbliert)
- Bestimmmung des Möblierungszuschlags (Monatsmiete): dies darf 2% des Gesamtwertes (Zeitwertes) der Möblierung (inklusive Einbauküche) betragen - dieses "Hamburger Modell" dürfe in Berlin angewandt werden.
Reechenbeispiel: bei EUR 30.000 Möbelwert (davon 20.000 EUR für die Einbauküche)
=> Möblierungszuschlag: 600 EUR.
=> rechtsichere Maxmalmiete bei möblierter Langzeitvermietung: 1600 EUR pM (Nettokalt)
Können Sie diese Berechnungsart bestätigen?
Es gibt jedoch die Gegenmeinung, nach der die Einbauköche zur Möblierung NICHT dazugerechnet werden darf, da sie im Berliner Mietspiegel bereits als wohnwerterhöhendes Merkmal berücksichtigt wird.
Dann darf im obigen Rechenbeispiel lediglich 10.000 EUR als Möbelwert zu berücksichtigt werden!
=> Möblierungszuschlag : 200 EUR p.M.
=> Zulässige Nettokaltmiete: 1200 EUR p.M.
Hat irgendwer der beiden Meinungen recht?
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Die Immobilie:
Lage: Düsseldorfer Str (Nahe U1 Adenauerplatz)
10707 Berlin-Charlottenburg
WHG 51 - 3.OG - 62,6 qm - 2,5 Zimmer (2 französ. Balkone)
Ausstattung: Vollstandard (Bad und WC innerhalb der Wohnung, Sammelheizung) sowie Extras wie einen Aufzug im Haus (Aufzugsanlage erneuert 2001) und eine Einbauküche (EBK) mit Elektrogeräten und Gasherd.
Seit dem Dachgeschossausbau 2003/2004 verfügt die Einheit über einen modernen Ausbaustandard (Wärmedämmung, neue Leitungen etc.).
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Die Berechnungsart ist korrekt.
Die Einbauküche ist aber nicht über den Möblierungszuschalg zu berücksichtigen, wenn/ da sie bereits im Mietspiegel berücksichtigt ist.
Wenn der Zeitwert der Möblierung (ohne Einbauküche) tatsächlich 10.000 € beträgt, ist ein Zuschlag von 200 € möglich. Die zweite Meinung ist richtig.
Die höchstzulässige Nettokaltmiete (§ 556d Abs. 1 BGB) ohne Zuschlag beträgt jedoch nur 14,50 x 10 % = 15,95 €, nicht 16 €.