Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Beratungshilfe ist gem. § 2
des Beratungshilfegesetzes die Beratung sowie die außergerichtliche Interessensvertretung abgedeckt.
Auf Grundlage des Beratungsscheins könnte daher die Dame anwaltlich aufgefordert werden, der anderen Dame Zugang zum Dachboden zu gewähren.
Kommt die Dame dieser Aufforderung nicht nach, müsste gerichtlich der Zugang zum Dachboden durchgesetzt werden. Für dieses evtl. Gerichtsverfahren fallen Kosten an, die nicht mehr über die Beratungshilfe gedeckt sind. Allerdings kommt in diesem Fall Prozesskostenhilfe in Betracht. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen, wird vermutlich auch Prozesskostenhilfe gewährt.
Dieses vorausgeschickt, bin ich bereit, mich der Sache anzunehmen. Die 10,- Euro können selbstverständlich verrechnet werden.
Bitte nehmen Sie mit mir über die angegebene E-Mail-Adresse Kontakt auf, um alles weitere zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Carl-Spaeter-Str. 76
56070 Koblenz
Tel.: 0261 / 18501
Fax.: 0261 / 32134
mail: ra-aust@gmx.de
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