Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich wüsste gerne, ob ein ziviler Haftbefehl auch gleichzeitig zur Hausdurchsuchung berechtigt. Ich befinde mich zur Zeit für einige Monate im Ausland und in meiner Abwesenheit hat die Gerichtsvollzieherin mich zu einer Vermögensauskunft aufgefordert, das ganze unter Androhung von Beugehaft. Ich habe Ihr mitgeteilt, dass ich mich noch bis Herbst im Ausland aufhalten werde und mich danach um Ihre Anfrage kümmere. Sie möchte den Haftbefehl aber trotzdem jetzt ausstellen lassen. Mich interessiert nun, ob die Gerichtsvollzieherin in meiner Abwesenheit mit Hilfe eines Haftbefehls auch in mein Haus, in dem mein Mann und meine Tochter wohnen, eindringen könnte, um mich zu suchen. Ich möchte meinen Mann und meine Tochter nicht einer solchen Situation aussetzen.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelung zum Erlass eines Erzwingungshaftbefehls ist § 802g Abs. 1 ZPO
geregelt. Der Gläubiger kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Antrag auf Erzwingungshaft nach § 802g ZPO
stellen.
Für die Durchsuchung der Wohnung zur Ermittlung von pfändbaren Gegenständen bedarf es einer Durchsuchungsanordnung durch das Vollstreckungsgericht. D.h. der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft berechtigt nicht gleichzeitig zur Durchsuchung der Wohnung im Rahmen einer Pfändungsmaßnahme. Hier bedarf wie ausgeführt eines gesonderten Beschlusses.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller8. Juni 2018 | 12:36
Hallo,
wenn also die Polizei mit dem Haftbefehl klingelt, mein Mann die Tür öffnet und sagt, seine Frau ist nicht da, muss die Polizei dann wieder gehen? Oder dürfen Sie das Haus betreten, um festzustellen, ob die gesuchte Person wirklich nicht da ist?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. Juni 2018 | 14:40
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Polizei wird allenfalls in Begleitung der Gerichtsvollzieherin erscheinen. Wie ausgeführt benötigt der Gerichtsvollzieher aber einen Durchsuchungsbeschluss. Aus meiner Sicht macht es Sinn, wenn Sie die Gerichtsvollzieherin in den Sprechzeit anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen, um ein Erscheinen der Gerichtsvollzieherin an Ihrem Wohnsitz zu vermeiden.