Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist es so: für eine juristische Person ist die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
durch ihren gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Sie sollten unbedingt und unverzüglich einen Anwaltskollegen als Verteidiger vor Ort konsultieren um schnelle Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft durchsetzen zu können, da Sie diese Unterlagen nach Ihren Angaben zur Abgabe der eV benötigen. Der Kollege wird sich ggf. mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen.
Ein Verteidiger beantragt Akteneinsicht; er hat dieses Recht nach § 147 StPO
. Er sieht
in die Verfahrensakten einschließlich Sonderbände, sämtliche Beiakten, beigezogene Akten anderer Behörden, Beweismittelordner nebst Spurenakten und sonstige Beweisstücke. Er wird die Akten daher direkt anfordern und um Überlassung der Akten in seine Kanzlei verlangen (§ 147 Abs. 4 StPO
, Nr. 187 Abs. 2 RiStBV).
Idealerweise wird er, zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen anregen, Aktendoppel anzulegen (Nr. 12 Abs. 2 RiStBV).
Das Vorgehen dauert in der Regel nicht sehr lange; je nachdem welchen Umfang die Akten fassen, so dass Sie zeitnah Ihre Unterlagen an den entscheidenden Stellen einsehen können, um den Offenbarungseid leisten zu können.
Parallel wäre die Kontaktaufnahme zum Gerichtsvollzieher ratsam.
Die praktische Handhabung mit dem parallel agierenden Gerichtsvollzieher könnte dahingehend erfolgen, dass dieser von der Beauftragung eines Verteidigers erfährt sowie die eingeleiteten Anstrengungen bzgl. des Akteneinsichtsgesuches.
Insoweit wird der ordentlich agierende Gerichtsvollzieher die Vorbereitung des neuen Termins zur Abgabe der eV mit entsprechender Vorsicht terminieren. Erfahrungsgemäß entstehen hier bei zügigem Handeln keine Nachteile für Sie, da sich die Gerichtsvollzieher des Prozedere, welches bei der Einschaltung eines Verteidigers durchzuführen ist, bewusst sind.
Nur schlechtestenfalls wird durch einen Anwaltskollegen versucht werden, gegen einen dennoch zeitnah und vor der durchgeführten Akteneinsicht agierenden GV vorzugehen, da die Art und Weise der Zwangsvollstreckung in der Regel justiziabel ist.
Also bitte zögern Sie nicht, sich vor Ort unverzüglich Rechtsbeistand an die Seite zu stellen.
Geben Sie auf keinen Fall eine auf Unwissenheit mangels Unterlageneinsicht basierende falsche eidesstattliche Versicherung ab.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann; eine individuelle persönliche Beratung kann die hiesige Erstberatung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
Stein-Mayer
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