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Berechnung unterhalt

19. Februar 2011 16:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von


17:30

Ich bin verheiratet, Ehefrau kein einkommen sie ist im Elternjahr. sie brachte vier kinder mit in die ehe 4,6,10,15 ein gemeinsammes kind 7Monate zwei weitere kinder nicht im haushalt 6,12 eine warm miete von ca 1100,-€ Arbeitsweg von je strecke ca45km die kinder meiner Frau bekommen kein unterhalt und kein Unterhaltsvorschuß da wir verheiratet sind was muß ich jetzt an unterhalt zahlen vielen Dank

19. Februar 2011 | 16:46

Antwort

von


(2332)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundlage einer Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei Nichtselbständigen ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf der Grundlage der letzten 12 Monate maßgebend. Bei Selbständigen ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus den Einkünften der letzten drei Jahre heranzuziehen.

Kennt man das Einkommen, wie hier, nicht, kann man keine Unterhaltsberechnung vornehmen.

Von dem Nettoeinkommen können Abzüge vorgenommen werden. Dazu gehören beispielsweise ehebedingte Schulden und Fahrtkosten.


2.

Unterhaltsberechtigt können Ihre Kinder sowie die Ehefrau sein.

Unmaßgeblich sind also für Ihre Unterhaltspflicht jene vier Kinder, die die Ehefrau in die Ehe eingebracht hat. Dagegen sind Sie gegenüber dem gemeinsamen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sie beiden sechs und zwölf Jahre alten Kinder stammen von Ihnen, so daß auch diesbezüglich eine Unterhaltspflicht bestehen dürfte.

Ferner muß man wissen, wer das Kindergeld erhält.

Weiterhin besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau.


3.

Das sind die Eckpunkte für eine näherungsweise Unterhaltsberechnung. Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben kann man leider den Unterhalt nicht errechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2011 | 16:55

das durchschnittliche Nettoverdienst beträgt meines Mannes der letzten 10 Monate seid dem ist er wieder Arbeiten beträgt 1.600,-€ Unterhaltsberechnung für den 12 und 6 jährigen die nicht im Haus leben.Das Kindergeld bezieht die Kindesmutter wo die kinder leben hinzukommt monatliche rate von 100,-€ für die Schuldensanierung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2011 | 17:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Angaben hätte Ihr Ehemann folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

6 Jahre altes Kind: 18,00 €
12 Jahre altes Kind: 22,00 €

Es liegt also ein Mangelfall vor.

Allerdings wird ggf. Zahlung des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle verlangt. Dieser beträgt für das 6 jährige Kind 272,00 € und für das 12 jährige 334,00 €, jeweils unter Abzug des hälftigen Kindergelds.

Im Streitfall verlangen manche Familiengerichte, daß der Unterhaltspflichtige sich eine Wohnung suchen müsse, die näher am Arbeitsplatz gelegen sei.

Wegen dieser Problematik empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt vor Ort heranzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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