Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundlage einer Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei Nichtselbständigen ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf der Grundlage der letzten 12 Monate maßgebend. Bei Selbständigen ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus den Einkünften der letzten drei Jahre heranzuziehen.
Kennt man das Einkommen, wie hier, nicht, kann man keine Unterhaltsberechnung vornehmen.
Von dem Nettoeinkommen können Abzüge vorgenommen werden. Dazu gehören beispielsweise ehebedingte Schulden und Fahrtkosten.
2.
Unterhaltsberechtigt können Ihre Kinder sowie die Ehefrau sein.
Unmaßgeblich sind also für Ihre Unterhaltspflicht jene vier Kinder, die die Ehefrau in die Ehe eingebracht hat. Dagegen sind Sie gegenüber dem gemeinsamen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sie beiden sechs und zwölf Jahre alten Kinder stammen von Ihnen, so daß auch diesbezüglich eine Unterhaltspflicht bestehen dürfte.
Ferner muß man wissen, wer das Kindergeld erhält.
Weiterhin besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau.
3.
Das sind die Eckpunkte für eine näherungsweise Unterhaltsberechnung. Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben kann man leider den Unterhalt nicht errechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
das durchschnittliche Nettoverdienst beträgt meines Mannes der letzten 10 Monate seid dem ist er wieder Arbeiten beträgt 1.600,-€ Unterhaltsberechnung für den 12 und 6 jährigen die nicht im Haus leben.Das Kindergeld bezieht die Kindesmutter wo die kinder leben hinzukommt monatliche rate von 100,-€ für die Schuldensanierung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Angaben hätte Ihr Ehemann folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
6 Jahre altes Kind: 18,00 €
12 Jahre altes Kind: 22,00 €
Es liegt also ein Mangelfall vor.
Allerdings wird ggf. Zahlung des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle verlangt. Dieser beträgt für das 6 jährige Kind 272,00 € und für das 12 jährige 334,00 €, jeweils unter Abzug des hälftigen Kindergelds.
Im Streitfall verlangen manche Familiengerichte, daß der Unterhaltspflichtige sich eine Wohnung suchen müsse, die näher am Arbeitsplatz gelegen sei.
Wegen dieser Problematik empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt vor Ort heranzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt