Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Zeitmietvertrag ist seit dem Jahre 2001 nur noch dann möglich, wenn dieser nach den gesetzlichen Vorschriften schriftlich begründet worden ist, wobei
-Eigennutzung
-Beseitigung oder Veränderung der Raume
-Weitervermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
als Befristungsgrund möglich ist. Hier wird es nun ganz wesentlich auf den genauen Wortlaut des Mietvertrages ankommen, was Sie ggfs. ergänzend überprüfen lassen sollten.
Fehlt die wirksame Begründung, handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag, der nun vom neuen Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden ist.
Die Mietminderung wird von der Bruttomiete berechnet. Ob eine Mietminderung in Höhe von rund 10% durchzusetzen wäre, hängt aber noch von vielen Faktoren ab. So müssen Sie den Vermieter schriftlich zur Beseitigung abgefordert haben und dürfen auch nicht etwas seit Mietbeginn den Mangel "tatenlos" hingenommen haben.
Nein, das ist der neue Eigentümer nicht. Er tritt in das alte Mietverhältnis ein; und wurde nun damals auf die Kaution verzichtet, muss sich der neue Eigentümer diesen Verzicht zurechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
zunächst bedanke ich mich für die sehr präzise und schnelle Antwort ganz herzlich. Leider war ich die letzten Tage beruflich verhindert, die Angelegenheit auch sofort auszuwerten.
Ich entnehme Ihrer Antwort, daß nunmehr mein Mietvertrag unbefristet ist, da keine gesonderten Vereinbarungen begründet worden sind. Somit treten wohl die neuen Eigentümer in alle Rechte und Pflichten ein.
Wie verhält es sich nun mit künftigen Mieterhöhungen? Im MV ist unter Nr. 8 "Mieterhöhungen" weder eine Staffelmiete noch eine Indexmiete vereinbart. Nun ist der Fakt, daß der ehemalige Eigentümer mit mir aufgrund besonderer Umstände eine sehr günstige Kaltmiete vereinbart hat. Inwieweit sind die neuen Eigentümer also berechtigt, Mieterhöhungen vorzunehmen, z. B. wegen des aktuellen Mietspiegels?
Für eine kurzfristge Antwort wäreich Ihnen sehr dankbar.
Herzliche Grüße.
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern der Vertrag dann mangels Bfristungsbegründung als unbefristet anzusehen ist, gelten die allgemeinen Regeln.
Der Vermieter kann dann auch eine Mieterhöung vornehmen, sofern er dieses ordnungsgemäß macht. Diese Voraussetzungen im Einzelnen aufzuführen, ist aber nach den Nutzungsbedingungen untersagt, da es sich dabei nicht mehr um eine Nachfrage handelt.
Sollte die Erhöhung kommen, sollten Sie diese unbedingt überprüfen lassen, was wir gerne machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle