Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gilt:
Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in einer Höhe bis maximal 13 Euro pro Kalendertag. Bis zur Höhe des Nettogehaltes wird dieses Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber aufgestockt. Dabei errechnet sich die Höhe dieser Zuzahlung aus dem Durchschnitt des Nettogehaltes in den letzten drei Monaten, vor Beginn des Mutterschutzes. Wie viel die Krankenkasse zahlt, hängt ebenfalls vom durchschnittlichen Nettoeinkommen dieser letzten drei Monate ab. Dabei wird das Nettoeinkommen auf Tage umgerechnet.
Rechtsgrundlage des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist § 14 I MuSchG
.
Bezugszeitraum für die Berechnung sind die letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Einmalzahlungen bleiben ebenso ausser Betracht wie unverschuldete Fehlzeiten ohne Vergütungsanspruch. Maßgebend ist das Bruttoentgelt, auf die Steuerpflicht kommt es nicht an. Zuschläge jeder Art fließen in dei Berechnung mit ein. Also auch ein variabler Vergütungsbestandteil, sofern eben in den letzten dreizehn Wochen gezahlt.
Unter dieser Voraussetzung ist die Auskunft Ihres Arbeitgebers also unzutreffend. Berechnungsgrundlage ist das Durchschnittseinkommen der letzten dreizehn Wochen unter Einschluß variabler Vergütungen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriendenstellend beantwortet zu haben.
16. März 2010
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15:57
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht