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Berechnung Pflichtteil - Welche Kosten von der Erbmasse abziehen?

2. November 2007 14:08 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Es geht um die Berechnung des Nachlasses eines Todesfalles. Der Tote hat 2 Kinder A und B. Kind A ist als Alleinerbe laut Testament eingesetzt.

Am Todestag (März 2005) hat Kind A zusammen mit Freunden die Wohnung des Verstorbenen ausgeräumt. Beim Ausräumen der Wohnung war Kind B nicht dabei, wurde erst später informiert.

Kind A hat in einer Übersicht des verbleibenden Vermögens wurden alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, geltend gemacht (Aktiva und Passiva)

Hier die Frage:

Welche der aufgeführten Kosten können von der Erbmasse wirklich abgezogen werden?
Das Ergebnis wäre ja die Basis für den zu ermittelnden Pflichtteil (25%).

angegeben wurden folgende Kosteneinzelpositionen

- Bestattungskosten
- Traueressen und Blumen
- Kosten für Mietauto (Abtransport der Möbel des Verstorbenen)
- Bezahlung der Freunde von KIND A, die beim Ausräumen der Wohnung geholfen haben (600 EUR) (hier habe ich die Bedenken)

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Vor der Berechnung des Pflichtteils können sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Nachlass abgezogen werden.
2. „Verbindlichkeiten“ sind Schulden des Nachlasses. Dazu gehören auch sämtliche Kosten, die den Erben durch die Auflösung der Wohnung des Erblassers entstehen.
3. Im Einzelnen: Die Kosten für die Hilfe von Freunden können pauschal nicht abgesetzt werden. Wenn der Erbe dagegen ein Umzugsunternehmen beauftragt hätte, könnten die ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Kosten abgesetzt werden. Ansonsten dürfte es für den Erben schwierig werden, die Kosten nachweisen zu können.
4. Die Kosten für die Beerdigung sind Nachlassverbindlichkeiten und können daher abgezogen werden (Palandt, zu § 2311, RN 3). Gleiches gilt für die Blumen für das Grab.
5. Die Kosten für das Essen im Anschluss sind keine Nachlassverbindlichkeiten, weil das nicht Teil der Beerdigung ist, sondern zum „Vergnügen“ der Hinterbliebenen abgehalten wird.
6. Die Kosten für einen Möbelwagen zum Abtransport zählen voraussichtlich zu Nachlassverbindlichkeiten, weil sie der Räumung der Wohnung dienen und somit notwendig sind.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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