bei der Berechnung der Kitagebühren für 2014 wurde auch das Sterbegeld meines Vaters mit zugrunde gelegt. Somit sind wir in eine höhere Gebührengruppe eingestuft worden und erwarten eine Nachzahlung.
Meine Frage an dieser Stelle: Darf das Sterbegeld mit zum Einkommen zählen und somit mit in die Berechnung einfließen? Macht es Sinn, hier Widerspruch einzulegen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundlage für die Berechnung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Hierunter fallen auch private Sterbegeldversicherungen, denn diese unterliegen als Kapitallebensversicherungen grundsätzlich der Einkommenbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
. Ob dagegen auch Sterbegeldzahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken der Einkommensteuer unterliegen, ist rechtlich nicht unumstritten. Nach wohl herrschender Meinung fallen diese auch unter das einkommenspflichtige Einkommen, und zwar gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG (BFH 23.10.13, X R 3/12
, X R 21/12
). Es gibt hierzu zwar auch abweichende Meinungen, wonach als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld nicht der Besteuerung als Einkommen unterliegt (FG Baden-Württemberg 13.11.13, 4 K 1203/11
). Dennoch schätze ich auch bei einem Sterbegeld aus einem Versorgungswerk die Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch leider eher gering ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.