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Berechnung HVAusgleich

| 24. Juni 2015 11:01 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters gem. § 89b HGB

Ein seit 2008 bestehender Handelsvertreter Vertrag wird einvernehmlich per 1. Januar 2016 aufgelöst. Über den Handelsvertreterausgleich besteht weit gehend Einverständnis. Um die Summe genau festzulegen, suche ich eine Berechnung bei folgenden Jahresprovisionen:

17 691
20 442
26 147
32 015
37 500

24. Juni 2015 | 12:06

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Rechtsprechung hat sich eine Berechnungsmethode herausgebildet, die hier zugrunde gelegt wird. Bitte beachten Sie jedoch, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung stets ein nicht unerheblicher richterlicher Ermessensspielraum besteht. Es handelt sich daher lediglich um eine Prognose.

Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichs gem. § 89b HGB ist zunächst der Unternehmervorteil zu ermitteln. Grundlage hierfür sind die Provisionseinnahmen Ihres Handelsvertreters in den letzten 12 Monaten.

In einem zweiten Schritt gilt es zu schätzen, für welchen überschaubaren Zeitraum Ihr Handelsvertreter nach nach dem 01.01.2016 noch hätte Provisionen generieren können. Dieser sog. Prognosezeitraum wird in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren festgelegt.

Schließlich gilt es eine sog. Abwanderungsquote zu bilden. Die Abwanderungsquote stellt den Anteil Ihrer Kunden dar die jährlich die Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen einstellen. In der Instanzenrechtsprechung wird oftmals eine Quote von 20-30 % fingiert. Es besteht freilich die Möglichkeit eine hiervon abweichende Quote im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darzulegen.

Billigkeitsgesichtspunkte können im Einzelfall zu einer Verringerung oder Erhöhung des Ausgleichs führen.

Der ermittelte Betrag ist schließlich abzuzinsen und mit dem gesetzlichen Höchstbetrag abzugleichen. Der Ausgleichsbetrag darf insgesamt nämlich nicht höher sein als eine Jahresdurchschnittsprovision berechnet nach den Provisionen Ihres Handelsvertreters in den letzten fünf Jahren.

Ausgehend von einem Prognosezeitraum von fünf Jahren und einer Abwanderungsquote von 20 % ergibt sich daher bei den von Ihnen übermittelten Werten folgende Schätzung für einen angemessenen Ausgleich:

Proivion der letzten zwölf Monate:
EUR 37.500,00
Rohausgleich in netto (abgezinst):
EUR 87.131,53
19% Mehrwertsteuer:
EUR 16.554,99
Gesamt brutto:
EUR 103.686,52

Kappungsgrenze:

Gesamtprovisionen der letzen fünf Jahre:
EUR 133.795,00
Jahresdurchschnittsprovision
EUR 26.759,00

Vorliegend übersteigt der mittels der Prognoseberechnung ermittelte Ausgleichsbetrag den ermittelten Betrag der Jahresdurchschnittsprovision. Der Ausgleich wird deshalb durch den Höchstbetrag begrenzt.

Diese Schätzung zugrunde gelegt hätte Ihr Handelsvertreter folglich einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von EUR 26.759,00. (Ohne Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgesichtspunkte)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2015 | 06:58

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(331)

Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
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