Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich sehe keinen Grund, weshalb Ihnen jetzt Beratungshilfe mit der Begründung versagt werden könnte, dass diese bereits im Februar wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde.
Gegen die Ablehnung der Beratungshilfe ist tatsächlich die Erinnerung gem. § 7 BerHG der richtige Rechtsbehelf. Sofern Sie nur mündlich "abgewimmelt" worden sind, sollten Sie auf eine schriftliche Bescheidung bestehen (vgl. BVerfG,Beschluss vom 29. April 2015 – 1 BvR 1849/11: "Da sich der Beratungshilfeantrag der Beschwerdeführerin nicht durch die Erteilung seiner Hinweise erledigt hat, hätte der Rechtspfleger über die Zurückweisung – nach § 5 BerHG in Verbindung mit §§ 38, 39 FamFG durch einen zu begründenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Beschluss entscheiden müssen"). Manchmal erhält man dann plötzlich auf wundersame Weise doch noch den Berechtigungsschein.
Ansonsten müssen Sie tatsächlich Erinnerung einlegen. Dazu teilen Sie zum Aktenzeichen an das Amtsgericht mit, dass Sie gegen die ablehnende Entscheidung Erinnerung einlegen. Anschließend müssen Sie möglichst darlegen, weshalb die Gründe der Ablehnung falsch sind und Ihnen BerH zu gewähren ist. Wenn wirklich der einzige Grund die Ablehnung im Februar war, müssen Sie nur kurz erläutern, dass damals die Ablehnung aufgrund angeblich zu hohen Einkommens erfolgte, diese Voraussetzung aber nun weggefallen ist und dementsprechend BerH zu gewähren ist. Dann sollte hoffentlich der Richter in Ihrem Sinne entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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