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Benutzung einer Treppe

14. November 2007 19:56 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir haben 2004 ein Reiheneckhaus mit Grundstück gekauft. Vor dem Haus befindet sich ein weiteres Grundstück an welches das Nachbargrundstück angrenzt. Unser Grundstück, als auch das Nachbargrundstück, liegt in Hanglage. Nun hat der Vorbesitzer unseres Hauses mit unserem Nachbarn eine Treppe gebaut, die sich auf unserem Grundstück befindet, damit er sein Grundstück erreichen und pflegen kann. Wir möchten unser Grundstück nun umgestalten und somit diese Treppe entfernen. Können wir dies ohne Probleme machen oder gibt es ein sog. Gewohnheitsrecht, auf das sich unser Nachbar berufen kann? Der Nachbar kann übrigens sein Grundstück auch von einer anderen Seite erreichen, auch wenn dies schwieriger sein würde.

14. November 2007 | 20:14

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zwischen privaten Beteiligten ist die Geltendmachung von Gewozhnheitsrecht nur selten erfolgversprechend.
Die langjährige Übung der bisherigen Verhältnisse ist alleine für sich nicht ausreichend, um eine entgegen abdingbaren Gesetzen gültige Rechtslage zu schaffen.
Alle Beteiligten, somit auch der Voreigentümer Ihres Grundstückes, in der Überzeugung gehandelt haben, dass „durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen“ (siehe unter anderem auch BVerfGE 28, 28; BGHZ 37, 219 ). Somit müsste eine nicht nur vorübergehende Duldung vorgelegen haben. Bereits der Wegfall der genannten Rechtsüberzeugung kann zum Wegfall eines auf Gewohnheitsrecht fußenden Anspruchs führen (so etwa BGHZ 44, 346 , 349). Sie könten dem Nachbarn nun im Hinblick hierauf die weitere Nutzung untersagen. Soweit sich der Nachbar dennoch auf das Bestehen des Gewohnheitsrechts beruft, müsste er gegen Sie klagen.Im streitigen Verfahren wäre auch er für die Voraussetzungen der Verbindlichkeit durch die bisherige Handahabung beweispflichtig. Der Nachweis dürfte ihm kaum gelingen, zumal ihm hier auch ein anderer Weg zu seinem Haus zu Verfügung steht. Dieser müsste allerdings im Hinblick auf Ihr Recht an dem eigenen Grundstück zumutbar sein. In einem Prozess müsste der Nachbar nachweisen, dass er auf den Weg über Ihr Grundstück angewiesen ist. Alleie die Tatsache, dass der bisherige Weg bequemer ist genügt nicht. Es ist wie erwähnt abzuwägen. Hinnehbare Nachteile muss der Nachbar in Kauf nehmen sofern hierdurch kein krasser Nachteil entsteht.
Aufgrund Ihrer Schilderungen sehe ich keine Gründe, die gegen Ihr Vorhaben sprechen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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