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Bemerkungen im Zeugnis

| 29. Januar 2017 13:29 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


16:22

Zusammenfassung

Es geht um sog. Halbjahresinformationen nach dem Schulgesetz BW. Was ist in welcher Form nach der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse und Halbjahresinformation des Landes BW zulässig?

In der Halbjahresinformation meiner Tochter stand unter Bemerkungen: Die Klassenkonferenz empfiehlt den Wechsel an die Realschule. Meine Frage lautet, ob es rechtens ist so etwas im Zeugnis zu schreiben. Sie besucht momentan die 8. Klasse eines Gymnasiums in Baden Württemberg und ist bisher noch kein einziges mal sitzengeblieben. Mit so einer Bemerkung im Zeugnis demotiviert man doch das Kind oder nicht? So etwas kann man doch in einem Brief oder in einem persönlichem Gespräch ohne das die Tochter was davon mitkriegt ansprechen. Für mich ist das Mobbing. Welche rechtliche Möglichkeiten habe ich hier um dieses zu unterbinden? Ich denke evtl. an eine Unterlassungserklärung.

29. Januar 2017 | 14:43

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Eine „Unterlassungserklärung" ist nicht das geeignete Mittel. Denn so etwas ist die Zukunft gerichtet. Der Vermerk im Zeugnis ist ja bereits vorhanden.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob Ihre Tochter über Sie als Erziehungsberechtigte einen Anspruch auf Entfernung der „Empfehlung" hat.

Das richtet sich aus an dem Schulgesetz Ihres Landes i.V.m. mit der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse, HJ-Information und Schulbericht des Landes BW.

Unter Ziff 9. „Bemerkungen" ist Folgendes vorgesehen:

Unter Bemerkungen sind einzutragen:
a)
Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel
b)
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern
c)
Erteilung der Bildungsempfehlung zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule
d)
auf Wunsch des Schülers die...(gekürzt)

e)
Vermerke bzw. ergänzende Aussagen entsprechend der Verordnung über die Notenbildung, den Versetzungsordnungen oder sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Diese VO finden Sie hier: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NotBildV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Die dortige Aufzählung ist enumerativ, lässt also weitere Bemerkungen nicht zu.

Mithin kommt nur ein Vermerk nach (e) in Betracht.

Gem. § 4 der VO ist die Halbjahresinformation in einem Formblatt darzustellen, das an die Eltern gerichtet ist und neben Bemerkungen auch den fakultativen Hinweis enthält,...

„ein Gespräch ist erwünscht. Nehmen Sie bitte Verbindung mit der/dem Kla
ssenlehrer/in auf."

Insofern haben Sie Recht, dass daraus der Wille des VO-Gebers hervorgeht, dass ein solcher Vermerk nicht in das Hj.-Zeugnis der Schülerin gehört; zumindest nicht ohne dass vorher ein Gespräch mit den Eltern stattgefunden hätte.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2017 | 15:16

Was empfehlen sie mir, wie soll ich jetzt weiter verfahren? Darf ich verlangen, dass diese Bemerkung entfernt wird? Soll ich das am besten Schriftlich machen? Vielen Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2017 | 16:22

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ihre ersten Ansprechpartner sind die Unterzeichneten des Zeugnisses. Wohl die Klassenlehrerin und die Schulleitung.

Verlangen Sie einen kurzfristigen Termin. Das geeignete (schriftliche) Rechtsmittel wäre zunächst eine "Gegenvorstellung, danach Dienstaufsichtsbeschwerde" mit den hier aufgeführten Argumenten. Das von mir zitierte Formular können Sie hier downloaden:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/docs/anlage/vvbw/pdf/VVBW-2210-KM-19840703-KF-018-A002.pdf

Zeigen Sie das Formular und verlangen Sie eine Erklärung, warum man diesen Weg zumindest nicht "vorgeschaltet" hat, bevor der Vermerk im Zeugnis gelandet ist. Man wird womöglich auf einen üblichen Gebrauch verweisen. Sie können dann ankündigen, dass Sie sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde (ist kostenfrei) an die Schulaufsicht vorbehalten.

Von einem Weg zum (Verwaltungs)gericht würde ich wegen des Kostenrisikos abraten; zumal der Vermerk kein Verwaltungsakt darstellt, was leider Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Auch zum Wohle Ihrer Tochter sollte man eine gütliche Regelung anstreben!
Viel Erfolg,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2017 | 17:37

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