Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Maßgebend ist, wie Sie schon festgestellt haben, § 21 Technikerverordnung, dort Absatz 3 :
" (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein
Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 15 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt"
Hier ist eindeutig nicht die Rede davon, dass es kein Zeugnis gibt, wenn die Ausbildung im 1. Halbjahr abgebrochen worden ist. Ich sehe daher Ihren Zeugnisanspruch als gegeben an. Sie sollten das so der Schule nochmals mitteilen und um Benennung der Rechtsgrundlage für ihre Rechtsansicht bitten.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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