Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bitte beachten Sie, dass ich davon ausgehe, dass Sie Eigentümer des von Ihnen bewohnten Hauses sind und die Beantwortung der Frage in Unkenntnis der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten erfolgt.
Wenn die Einwirkungen der "Lichtinstallationen" Ihres Nachbarn die Benutzung Ihres Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigten, haben Sie hiergegen einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB
.
Wenn die Ausmaße der Handlungen Ihres Nachbarn derart extrem sind, dass Sie und Ihr Kind in Ihrer Nachtruhe gestört werden, kann davon ausgegangen werden, dass Sie eine derartige Einwirkung nicht zu dulden haben.
Sie sollten daher Ihren Nachbarn (nochmals) auf die störende Einwirkung hinweisen und Ihn auffordern, einige der Lampen zu entfernen, um die Lichtintensität zu reduzieren. Eine weitere Möglichkeit wäre, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Lampen auszuschalten sind.
Führt dieses Vorgehen nicht zum Erfolg, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser sollte dann noch einmal eindringlich auf die rechtliche Situation hinweisen und Ihren Nachbarn unter Androhung rechtlicher Konsequenzen zur Beseitigung der störenden Anlage auffordern.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und diese eine umfassende Begutachtung und Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehen Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
MIt freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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