Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie nicht mit, wer wen wann wie und warum beleidigt haben soll. Das wäre aber sehr wichtig fûr das Arbeitsgericht und die Wirksamkeit einer Abmahnung und erst Recht einer Kündigung.
Gem. § 626 Abs. I BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Der Sachverhalt muß zunächst ohne seine besonderen Umstände „an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet sein.
Unter Berücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile muß es dem Kündigenden unzumutbar sein, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.
Ein wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dazu gehört die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. II BGB).
Danach haben Arbeitnehmer ihre Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihnen unter Berücksichtigung ihrer Stellung und Tätigkeit im Betrieb, ihrer eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten wie Vorgesetzte oder von Arbeitskollegen beinhalten in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzungen.
Das gilt entsprechend für die Verbreitung bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen über den o.g. Personenkreis (üble Nachrede), bezüglich der man sich nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. I GG berufen kann
[BVerfG Urteil vom 25.10.2012
(Az.: 1 BvR 901/11) Rn. 19].
Tatsachenbehauptungen, sind aber von Werturteilen abzugrenzen, die in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit fallen, soweit sie nicht die Rechte Dritter in deren persönlichen Ehre tangieren.
Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gebührende Beachtung geschenkt werden, und umgekehrt.
Bloße Formalbeleidigungen oder Schmähkritik sind von der Meinungsfreiheit regelmäßig nicht gedeckt
[BVerfG, Urteile vom 08.05.2007 (Az.: 1 BvR 193/05) Rn. 23; vom 10.10.1995 (Az.: 1 BvR 1476/91) C III 2 der Gründe; BVerfGE 93, 266].
Sie müssen also immer damit rechnen, dass ein Arbeitsgericht davon ausgehen will, bei den Äußerungen der „Beleidiger" habe es sich um eine vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerung gehandelt.
Dann verlieren Sie als Arbeitgeber den Prozess.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.12.2014 (Az.: 2 AZR 265/14)
Thüringer Landesarbeitsgericht
(Az.: 7 Sa 444/12) vom ArbG Erfurt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA ,
vielen Dank für die ausführliche Antwort aber meine Frage ist damit leider nicht beantwortet. Ich habe vor , aufgrund einiger Missstände in meinem Unternehmen, ein Gespräch unter Vier Augen (also ohne Zeugen) mit einem Kollegen und ein weiteres Gespräch unter Vier Augen (also ohne Zeugen) mit meinem Vorgesetzen zu führen. Es spielt daher erstmal keine Rolle, ob eine mögliche Beleidigung von mir ausgehen würde oder ich von dem Kollegen oder dem Vorgesetzen beleidigt würde, da es ja das selbe wäre und daher irrelevat für die Frage ist. Jeder ist ja vor dem Gesetz gleich.
Mit geht es einzig und allein darum :
1 Fall Würde jeder Arbeitsrichter meine Klage gegen den Beleidiger einstellen (müssen) ,weil keine Zeugen das bestätigen und beweisen könnten ?
2 Fall Sofern ich den Kollegen oder Vorgesetzen beleidigen würde und abgemahnt oder gekündigt würde. Würde jeder Richter meine Abmahnung oder Kündigung einstellen (müssen) weil keine Zeugen das bestätigen und beweisen könnten ?
Ich hoffe ,ich konnte meine Frage Ihnen nochmal verdeutlichen. Falls nicht können Sie gerne nochmal nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Nein, Sie haben Ihre Frage leider nicht verdeutlicht, da der Sachverhalt nach wie vor fehlt.
Aber offensichtlich haben Sie ja auch erst vor, in persönlichen Gesprächen unter 4 Augen Beleidigungen zu verteilen oder die Sorge, dass SIE in den Gesprächen beleidigt werden.
Ohne Beweise kann keine Verurteilung aber nicht erfolgen. Das gilt für und gegen Sie bzw. den potentiellen Kläger.
Allerdings ist der Beleidigte in einem Strafverfahren Zeuge und da könnte es durchaus sein, dass eine Verurteilung erfolgt. Die hätte dann ggf. sogar Einfluss auf ein Arbeitsgericht bzw. könnte eine Verdachts- oder Druckkündigung zur Folge haben.
Auch das Verwenden von „Hilfsmitteln" ist ggf. strafrechtlich relevant, in jedem Fall aber datenschutzrechtlich DS-GVO.
Ich empfehle Ihnen dringend eine ausführliche Beratung