Sehr geehrter Ratsuchender,
den Fehler "übersehen" wäre eine Pflichtverletzung, die nicht zu empfehlen ist.
Daher werden Sie die Fehlermeldung manifestieren müssen, so dass diese in Schriftform ausgeführt werden sollte.
Hinsichtlich der beleidigenden Äußerungen haben Sie zwar einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, müsste dabei aber eben Ihre Fehlermeldung nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich das Problem, dass zwar die Fehler in einem Fehlerprotokoll von uns Mitarbeitern handschriftlich erfasst werden, diese Fehler auch in einer Exeldatei eingetragen werden, aber es kein Protokoll gibt, das die Vorstellung des Fehlers beim verantwortlichen Prozessbegleiter belegt. Etwaige Fehler werden ja im Rahmen unserer Möglichkeiten, in Eigenregie abgearbeitet und nur das Prozedere wird protokolliert. Der Einführung eines weiteren Protokolls, bei dem ich als Mitarbeiter unterschreibe und der Prozessbegleiter ebenfalls, wurde von ihm abgelehnt. Ich habe also keine Möglichkeit, jetzt oder in Zukunft, zu beweisen, dass ich ihm jemals einen Fehler vorgestellt habe und bin damit seiner Willkür ausgesetzt. Was nun?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
schicken Sie die schriftliche Fehlermeldung an den Vorgesetzten; geht es hausintern nicht, schicken Sie es ihm per Einwurfeinschreiben mit einer Durchschrift an die Firmenleitung. Machen Sie bei der Durchschrift deutlich, dass die Fehlermeldungen sonst unterdrückt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg