Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beim Hausverkauf Info über Abmahnung eines Mieters

| 3. Juli 2018 11:28 |
Preis: 57€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir wollen unser Haus verkaufen. Einem unser Mieter mussten wir eine Abmahnung wegen Störung des Hausfriedens ausstellen. Es war ein Polizeieinsatz erforderlich.
Es gab bzw. gibt immer wieder kleine Problemchen mit dem Mieter.

Unsere Frage:
Müssen wir den eventuellem Käufer informieren über die Abmahnung bzw. die Problemchen.
Bleibt die Abmahnung für den neuen Besitzer besten?

3. Juli 2018 | 12:51

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich und solange es keine finanziellen Nachteile gibt, sprich Außenstände, und der Mieter auch sonst nicht täglich den Hausfrieden stört, ist dies kein Problem, allerdings gab es bereits eine Abmahnung, die allerdings auch rechtlich bestehen bleibt.
Hier sind Sie dann schon zur Offenlegung verpflichtet, weil eine Kündigung ohne Abmahnung schwieriger wäre oder erneut ausgesprochen werden müsste. Wenn sich dann wirtschaftliche Nachteile ergeben sollten, die aufgrund der erneuten Abmahnung in Unkenntnis der ersten Abmahnung ergäben, wären Sie zum Ersatz verpflichtet. Das ist allerdings eher schwer vorstellbar, weil der Anspruch auf Mietzahlung bestehen bleibt und beispielsweise Prozesskosten auch anfallen würden.

Fazit: Sie müssten es daher mitteilen, allerdings sehe ich hier ein nur kleines Haftungsrisiko, dass Sie es riskieren könnten. eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages kommt nicht in Betracht, solange er weiter die Miete zahlt und keine Außenstände hat und nicht täglich den Hausfrieden massiv stört.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 5. Juli 2018 | 08:40

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Juli 2018
5/5,0

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht