Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich und solange es keine finanziellen Nachteile gibt, sprich Außenstände, und der Mieter auch sonst nicht täglich den Hausfrieden stört, ist dies kein Problem, allerdings gab es bereits eine Abmahnung, die allerdings auch rechtlich bestehen bleibt.
Hier sind Sie dann schon zur Offenlegung verpflichtet, weil eine Kündigung ohne Abmahnung schwieriger wäre oder erneut ausgesprochen werden müsste. Wenn sich dann wirtschaftliche Nachteile ergeben sollten, die aufgrund der erneuten Abmahnung in Unkenntnis der ersten Abmahnung ergäben, wären Sie zum Ersatz verpflichtet. Das ist allerdings eher schwer vorstellbar, weil der Anspruch auf Mietzahlung bestehen bleibt und beispielsweise Prozesskosten auch anfallen würden.
Fazit: Sie müssten es daher mitteilen, allerdings sehe ich hier ein nur kleines Haftungsrisiko, dass Sie es riskieren könnten. eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages kommt nicht in Betracht, solange er weiter die Miete zahlt und keine Außenstände hat und nicht täglich den Hausfrieden massiv stört.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
3. Juli 2018
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12:51
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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