Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beziehen sich auf die Bemessung des Grundgehaltes und etwaige Anrechnungszeiten.
Hier sind einschlägig § 27 Absatz 3 BBesG, § 28 BBesG und zu Ihrer erweiterten Frage § 29 BBesG.
§ 27 (3) BBesG
„Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. 4Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden."
Die Anrechnungsfähigkeit bestimmt sich nach § 28 BBesG.
Und § 29 BBesG schließlich klärt, wer als öffentlich-rechtlicher Dienstherr gilt.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Gilt das auch
- Wenn weder die Tätigkeit noch der Dienstherr etwas mit Polizeidienst zu tun hat?
Antwort: Ja, nach Maßgabe des § 29 BBesG und § 28 BBesG.
- Wenn ich vom Beamten zum Angestelltenstatus wechsel?
Antwort:
Nur Eingeschränkt, nämlich modifiziert nach Tarifvertragsrecht, also nach den „Entgeltgruppen/Erfahrungsstufen" (TV-L) bei den Behörden i Sinne. des § 29 BBesG.
Bei der Einstellungen werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2.Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird die in der Vortätigkeit erreichte Entgeltstufe nicht übernommen. Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden.Grundlagen sind §16 und §17 TV-L.
- Wenn ich zu einer Landes- oder Kommunalbehörde wechsle?
Antwort:
ja, wie oben
- Zu Verbänden oder Gewerkschaften?
Antwort:
Bei Verbänden i. Sinne des § 29 BBesG ja. Sonst wie TV-L.
Es kommt auf die Gewerkschaft an. Ggf. lässt sich das analog mit dem Arbeitgeber arbeitsrechtlich vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sie schreiben:
"Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird die in der Vortätigkeit erreichte Entgeltstufe nicht übernommen."
1. Gilt als Arbeitgeber die oberste Bundesbehoerde, hier BMI und ist somit die Schlussfolgerung richtig, dass ich hinsichtlich "des Arbeitsgebers" keinen Verlust an Erfahrungszeiten erleide wenn ich mich bei einer anderen, dem BMI unterstellten Bundesbehoerde bewerbe oder gilt bereits eine obere Bundesbehoerde, hier Bundespolizei, als Arbeitgeber womit auch der Wechsel zu einer anderen dem BMI nachgeordneten Bundesbehoerde ein Arbeitgeberwechsel waere?
2. In Ihrem naechsten Satz schreiben Sie "Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden." Bedeutet das im Umkehrschluss, dass bei einem Arbeitgeberwechsel nie mehr als Stufe 3 anerkannt wird?
Im Voraus Danke fuer Ihr Bemuehen.
Sie schreiben:
"Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird die in der Vortätigkeit erreichte Entgeltstufe nicht übernommen."
1. Gilt als Arbeitgeber die oberste Bundesbehoerde, hier BMI und ist somit die Schlussfolgerung richtig, dass ich hinsichtlich "des Arbeitsgebers" keinen Verlust an Erfahrungszeiten erleide wenn ich mich bei einer anderen, dem BMI unterstellten Bundesbehoerde bewerbe oder gilt bereits eine obere Bundesbehoerde, hier Bundespolizei, als Arbeitgeber womit auch der Wechsel zu einer anderen dem BMI nachgeordneten Bundesbehoerde ein Arbeitgeberwechsel waere?
2. In Ihrem naechsten Satz schreiben Sie "Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden." Bedeutet das im Umkehrschluss, dass bei einem Arbeitgeberwechsel nie mehr als Stufe 3 anerkannt wird?
Im Voraus Danke fuer Ihr Bemuehen.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Es ist nicht möglich, ohne konkrete Vertragsunterlagen zu Ihren Fragen eine endgültige Prognose zu stellen, denn es kann neben den harten Fakten letztendlich auch eine Ermessen des Arbeitgebers in Betracht kommen. („Kann" bis zu drei Stufen anerkannt werden.)
Grundsätzlich ist...
„die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle ist bei Einstellung von mehreren Sachverhalten abhängig: (gekürzrt d. Verf.)
• Wurde die vorherige Berufstätigkeit
- beim selben Arbeitgeber,
- bei einem anderen Arbeitgeber, der den TV-L oder einen vergleichbaren Tarifvertrag wie den TV-L anwendet (zB bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes),
- bei einem anderen Arbeitgeber (zB in der Privatwirtschaft)
ausgeübt?
• •Gibt es zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen eine Unterbrechung oder wird das neue Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung begonnen?
• •Wenn Unterbrechungen zwischen dem vorherigen und dem neuen Arbeitsverhältnis bestehen, wie lang ist diese Unterbrechung? Bis wann ist eine Unterbrechungszeit für die Anrechnung von Stufenlaufzeiten beim vorherigen Arbeitgeber unschädlich?
• •Handelt es sich um eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs?
Je nach den konkreten Bedingungen führt dies zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Stufenzuordnung. Einerseits kann es zu einer zwingenden Einstufung (Rechtsanspruch des Beschäftigten) kommen, andererseits ist die Stufenzuordnung von einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers geprägt." Zitatende)
Ihre Frage:
Gilt als Arbeitgeber die oberste Bundesbehoerde, hier BMI und ist somit die Schlussfolgerung richtig, dass ich hinsichtlich "des Arbeitsgebers" keinen Verlust an Erfahrungszeiten erleide wenn ich mich bei einer anderen, dem BMI unterstellten Bundesbehoerde bewerbe oder gilt bereits eine obere Bundesbehoerde, hier Bundespolizei, als Arbeitgeber womit auch der Wechsel zu einer anderen dem BMI nachgeordneten Bundesbehoerde ein Arbeitgeberwechsel waere?
Antwort: Ihr Arbeitgeber ist derjenige, der verantwortlich mit Ihnen den Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Ihre Frage:
In Ihrem naechsten Satz schreiben Sie "Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden." Bedeutet das im Umkehrschluss, dass bei einem Arbeitgeberwechsel nie mehr als Stufe 3 anerkannt wird?
Antwort: Nein, dieser Umkehrschluss trifft nicht zu. Es gibt auch übertarifliche Möglichkeiten.
Dabei ist zu beachten, dass "die unterschiedlichen, zT übertariflichen Möglichkeiten der Stufenzuordnung nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung unterschiedliche Beteiligungsrechte der Betriebs- und Personalräte auslösen (s Rn 75 ff)."
(Qu.: Felix Beck'scher Online-Kommentar TV-L, Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ
29. Edition Stand: 01.06.2015, Rn 11-12c zu TV-L § 16).
Viel Erfolg!