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Bei Kleinanzeigen ein Gebrauchtes RC Car erworben

| 8. Dezember 2024 15:44 |
Preis: 48,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


21:07

Ich habe bei Kleinanzeigen online ein gebrauchtes RC Car ohne Motor erworben.
Der Zustand wurde mit Sehr gut in der Anzeigen bei Kleinanzeigen angegeben.
Nach erhalt des RC Car stellte ich fest, das Teile am Auto verbogen und gebrochen sind.
Der Verkäufer stützt sich auf den Satz den er in der Beschreibung der Anzeige eingegeben hat " Da Privatanbieter kein Umtausch und Garantie."

Da der Zustand aber nun nicht als Sehr gut bezeichnet werden kann, und Teile stark verbogen sind und ich diese Mängel auf den Bildern des Inserats nicht sehen konnte, stelle ich mir die Frage ob der Verkäufer nun nicht doch haftbar ist.
Denn unter normalen Gebrauchsspuren würde ich Abnutzungen z.b. an Zahnrädern zählen, aber keine verbogenen Teile.
Ich habe den Verkäufer unter anderem eine Beteiligung an den Ersatzteilkosten angeboten, aber dieser interessiert sich anscheinend nicht für eine Lösung und hat die Kommunikation abgebrochen.

8. Dezember 2024 | 16:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie ich Ihre Frage - ohne den genauen Inhalt des Vertrages zu kennen - wie folgt beantworten.

§ 444 BGB bestimmt: "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen [...] werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber hinaus entschieden, dass sich der Verkäufer nicht auf einen Sachmangelausschluss berufen kann, wenn im Vertrag eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache vereinbart wurde.

"Die Auslegungsregel, nach der sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, [...] Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 20), gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur" konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12)." (BGH, Urt. v. 6.11.2015 - V ZR 78/14, Rz 9).

Bei Ihnen ist davon auszugehen, dass durch die Aussage "Zustand" "Sehr gut" im Inserat (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b, 1. Variante BGB: "öffentliche Äußerung, die von dem Verkäufer [...] abgegeben wurde") eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde, wenn nicht sogar eine arglistige Täuschung des Verkäufers vorliegt.

Sie können daher Nacherfüllung verlangen und letztlich auch vom Vertrag zurücktreten.

Setzen Sie dem Verkäufer eine letzt Frist, teilen Sie ihm die Rechtslage mit und holen Sie sich bei Erfolglosigkeit anwaltliche Unterstützung für die außergerichtliche Vertretung.
Die Kosten des Anwalt hat der Verkäufer zu tragen, wenn er sich im Verzug mit der Nacherfüllung / Minderung oder Rückabwicklung befindet.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2024 | 20:52

Ich würde gerne eine Mängelrüge als Einschreiben dem Verkäufer senden.
Leider bin ich mir unsicher welches Datum als Kauf bzw. Bestelldatum gilt.
Am 24.11.24 habe ich dem Verkäufer geschrieben das ich das RC Car gerne am 29.11.24 kaufen würde wenn es noch nicht verkauft wurde.
Am 27.11.24 ist das RC Car noch verfügbar gewesen und ich habe Ihm am gleichen Tag gesagt das ich es jetzt schon kaufe.
Am 28.11.24 wurde die Zahlung überwiesen.

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2024 | 21:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Anhand Ihrer Angaben kann ich nicht bestimmen, wann der Kaufvertragsschluss war, d.h. wann sich beide Seiten einig waren, wann es zwei korespndierende Willenserklärungen gab.
Wahrscheinlich kam der Kauf mit Versenden des Cars zustande (vgl. § 151 S. 1 BGB)..

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Dezember 2024 | 06:18

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