Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie ich Ihre Frage - ohne den genauen Inhalt des Vertrages zu kennen - wie folgt beantworten.
§ 444 BGB bestimmt: "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen [...] werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber hinaus entschieden, dass sich der Verkäufer nicht auf einen Sachmangelausschluss berufen kann, wenn im Vertrag eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache vereinbart wurde.
"Die Auslegungsregel, nach der sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, [...] Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 20), gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur" konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12)." (BGH, Urt. v. 6.11.2015 - V ZR 78/14, Rz 9).
Bei Ihnen ist davon auszugehen, dass durch die Aussage "Zustand" "Sehr gut" im Inserat (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b, 1. Variante BGB: "öffentliche Äußerung, die von dem Verkäufer [...] abgegeben wurde") eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde, wenn nicht sogar eine arglistige Täuschung des Verkäufers vorliegt.
Sie können daher Nacherfüllung verlangen und letztlich auch vom Vertrag zurücktreten.
Setzen Sie dem Verkäufer eine letzt Frist, teilen Sie ihm die Rechtslage mit und holen Sie sich bei Erfolglosigkeit anwaltliche Unterstützung für die außergerichtliche Vertretung.
Die Kosten des Anwalt hat der Verkäufer zu tragen, wenn er sich im Verzug mit der Nacherfüllung / Minderung oder Rückabwicklung befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ich würde gerne eine Mängelrüge als Einschreiben dem Verkäufer senden.
Leider bin ich mir unsicher welches Datum als Kauf bzw. Bestelldatum gilt.
Am 24.11.24 habe ich dem Verkäufer geschrieben das ich das RC Car gerne am 29.11.24 kaufen würde wenn es noch nicht verkauft wurde.
Am 27.11.24 ist das RC Car noch verfügbar gewesen und ich habe Ihm am gleichen Tag gesagt das ich es jetzt schon kaufe.
Am 28.11.24 wurde die Zahlung überwiesen.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Anhand Ihrer Angaben kann ich nicht bestimmen, wann der Kaufvertragsschluss war, d.h. wann sich beide Seiten einig waren, wann es zwei korespndierende Willenserklärungen gab.
Wahrscheinlich kam der Kauf mit Versenden des Cars zustande (vgl. § 151 S. 1 BGB)..
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt