Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich nach Ihren Angaben unterstelle, dass das Einkommen von Max nach § 16 SGB IV den Betrag von 100000 Euro im Jahr übersteigt, so schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz Max nicht, so dass grundsätzlich eine Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt bestehen kann.
Ob diese dann besteht, richtet sich nach der "alten" Rechtsprechung des BGH, die sich nicht im Gesetz wiederfindet, sondern auf mehreren Entscheidungen des BGH aus den vergangenen 15 bis 20 Jahren beruht.
Für die Höhe des ggf. zu zahlenden Unterhaltes maßgebend ist das unterhaltsrechtliche Einkommen, das anhand der jeweiligen Unterhaltsleitlinien des OLG und der Rechtsprechung des BGH ermittelt wird.
Grundsätzlich zählen nur die Einkünfte dazu, die tatsächlich erzielt werden.
Wenn die Gewinne der GmbH im Unternehmen "stehen bleiben" und Max die Tätigkeit als Geschäftsführer unentgeltlich durchführt, kann man die Frage aufwerfen, ob Max dann fiktive Einkünfte zugerechnet werden können.
Der BGH hat sich zu dieser Frage, also der Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Elternunterhalt, bislang nicht geäußert. Seiner Entscheidung vom 15.10.2003 (Az. XII ZR 122/00) kann aber entnommen werden, dass er fiktive Einkünfte beim Elternunterhalt nicht anrechnen wird.
In der Rechtsprechung ist dies von Oberlandesgerichten bereits explicit so entschieden worden (etwa: OLG Köln Az. 27 UF 87/99) und entspricht auch dem Grundsatz, dass der Elternunterhaltsanspruch ein sehr schwacher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen Kinder ist und eine Zurechnung fiktiver Einkünfte wegen Verletzung der Obliegenheit, eigene Einkünfte zu erzielen, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Zum Verkauf von Vermögen kann Max niemand zwingen. Die Frage des Einsatzes von Vermögen beim Elternunterhalt stellt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um Elternunterhalt zahlen zu können (vgl. etwa: BGH Az. XII ZR 98/04 und XII ZB 236/14). Wenn also Max z.B. 500 Euro aus seinem Einkommen zahlen kann und immer noch ein ungedeckter Bedarf zu den monatlichen Pflegeheimkosten besteht, dann muss kein Vermögen verwertet werden, um die restliche Lücke zu decken.
Nur dann, wenn das Einkommen nicht reicht, um Elternunterhalt zu zahlen, wird die Diskussion über das Schonvermögen aufgegriffen, wobei die eigene selbst genutzte Immobilie in der Regel immer zum Schonvermögen zählt. Anderes Vermögen, also Barvermögen, Kapitalvermögen, Wertpapiere, Lebensversicherungen (Rückkaufswert) Gold, Schmuck, Bausparverträge und auch GmbH-Anteile werden addiert und dann nach der Rechtsprechung des BGH im einzelnen berechnet, ob die Summe des Vermögen noch unterhalb oder schon oberhalb des individuell zu bestimmenden Schonvermögens liegt (hierzu etwa: BGH Az. XII ZB 269/12).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Eine Rückfrage zu: "Wenn also Max z.B. 500 Euro aus seinem Einkommen zahlen kann und immer noch ein ungedeckter Bedarf zu den monatlichen Pflegeheimkosten besteht, dann muss kein Vermögen verwertet werden, um die restliche Lücke zu decken."
Wer deckt die Lücke?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die ungedeckte Lücke wird vom Sozialhilfeträger gefüllt, also letztlich vom Steuerzahler. Dies ist aber eine logische Konsequenz des deutschen Unterhaltsrechtes, da nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit gem. § 1603 BGB Unterhalt gezahlt werden muss. Das Vermögen spielt dann keine Rolle mehr, da es grundsätzlich dann nicht verwertet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein