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Behobene Leitungswasserschäden bei Verkauf nicht erwähnt

29. Juni 2022 12:15 |
Preis: 35,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Verschwiegener Mangel bei Immobilienkauf

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kürzlich ein Wohnhaus erworben. Ich trete ja in die laufende Wohngebäudeversicherung der Alteigentümer ein, von daher habe ich nun nach Kaufvertragsabwicklung und Kaufpreiszahlung Kontakt zu der Versicherung aufgenommen. Diese haben mir nun davon berichtet, dass in den Jahren 2021 und 2020 Leitungswasserschäden aufgetreten sind und diese auch von der Versicherung reguliert wurden.
Über diese Schäden hat mich der Alteigentümer nicht aufgeklärt.
Fraglich ist für mich, ob dieser Sachverhalt hätte offen gelegt werden müssen und wenn ja, ob sich daraus dann eine eventuelle Kaufpreisminderung ableiten lässt?

Freundliche Grüße

29. Juni 2022 | 14:22

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14 hat der Verkäufer die Pflicht über Umstände aufzuklären, die kaufentscheidend sind. Maßgebend dürfte hier das Ausmaß des Schadens an der Leitung und an dem Gebäude sein.

Ein weiterer Aufklärungsanspruch gegen den Verkäufer ergibt sich aus den Gewährleistungsansprüchen gegen das betreffend Handwerksunternehmen, innerhalb der Gewährleistungsfrist. Soweit eine Gewährleistung noch besteht, ergibt sich auch hieraus eine Aufklärungspflicht, da Sie sich dann die Gewährleistungsansprüche gegen das Handwerksunternehmen hätten abtreten lassen können.

Eine Arglist liegt aber nur dann vor, wenn der Verkäufer Kenntnis von etwaigen neuen Schäden hat oder er kein Fachunternehmen beauftragt hat. Nur im Falle eines arglsitigen Verhaltens greift dann auch ein Schadensersatz- oder Minderungsanspruch, der aber noch konkret zu ermitteln ist.

DIe weiteren Vorgehensweise ist nunmehr den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass SIe Kenntnis von einem reparierten Wasserschaden erlangt haben und er Ihnen die hierzu vorhandenen Unterlagen herauszugeben hat.

Ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für bestehende Schäden ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der dann den Schaden dokumentiert und die hierauf anfallenden Kosten ermittelt. Die angeführten Kosten ist dann die Höhe der geltend zu machenden Minderung.

Auch das OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2016 – 4 U 171/10 hatte in seiner Entscheidung ein arglistiges Verhalten von der Beauftragung eines Fachunternehmens abhängig gemacht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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