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Behandlung der Witwenrente bei eheähnlicher Gemeinschaft

30. August 2007 21:34 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Hat das Zusammenziehen mit meinem Partner, der Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, Auswirkungen auf meine Witwenrente?

Nein, das Zusammenziehen mit Ihrem Partner, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, hat keine Auswirkungen auf Ihre Witwenrente, solange Sie nicht erneut heiraten. Ihr eigenes Einkommen oder das Ihres Partners wird bei der Berechnung Ihrer Witwenrente nicht berücksichtigt.

Ich habe folgende Frage. Ich bin seit 1989 Witwe und erhalte monatlich die Witwenrente. Ich habe einen Freund und würde gerne mit ihm in eine Wohnung ziehen. Er selbst erhält Erwerbsunfähigkeitsrente seit Juni 2007. Würde da unsere Rente gekürzt werden? Und würde das als eheähnliche Gemeinschaft gelten?
Vielen Dank im Voraus.

30. August 2007 | 22:15

Antwort

von


(99)
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30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt voraus eine, Wohngemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Verantwortungs - und Einstehensgemeinschaft und letztlich ein langjähriges Zusammenleben. Wenn Sie erst zusammenziehen wollen, dann fehlt es zumindest am langjährigen Zusammenleben. Im SGB II ist eine Regelung enthalten, nach der das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaftnach 12 Monaten des Zusammenlebens vermutet wird. Diese ist aber für Sie irrelevant, da weder Sie noch Ihr Freund Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Keine der Renten würde gekürzt werden. ALlerdings erlischt im Fall der Widerheirat der Anspruch auf Witwenrente. Er loebt wieder auf, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Dies folgt aus § 46 Absatz 3 SGB VI .

Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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