Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt voraus eine, Wohngemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Verantwortungs - und Einstehensgemeinschaft und letztlich ein langjähriges Zusammenleben. Wenn Sie erst zusammenziehen wollen, dann fehlt es zumindest am langjährigen Zusammenleben. Im SGB II ist eine Regelung enthalten, nach der das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaftnach 12 Monaten des Zusammenlebens vermutet wird. Diese ist aber für Sie irrelevant, da weder Sie noch Ihr Freund Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Keine der Renten würde gekürzt werden. ALlerdings erlischt im Fall der Widerheirat der Anspruch auf Witwenrente. Er loebt wieder auf, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Dies folgt aus § 46 Absatz 3 SGB VI
.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
30. August 2007
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22:15
Antwort
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