Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
In der privaten Rentenversicherung, die eine Kapitalversicherung ist, erwirbt der Bezugsberechtigte im Todesfall gemäß § 166 Abs. 2 VVG
seinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung direkt gegen den Versicherer. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer.
Wurde Ihnen das Bezugsrecht aus der privaten Rentenversicherung für den Todesfall eingeräumt und ist dieses Bezugsrecht bis zum Versterben des Versicherungsnehmers von diesem nicht widerrufen worden, so scheidet der Versicherungsanspruch zeitgleich mit dem Tod des Versicherungsnehmers aus dessen Vermögen aus. Die Versicherungsleistung wird unmittelbar Bestandteil des Vermögens des Bezugsberechtigten und fällt nicht in den Nachlass. Die Erben werden mithin keine Ansprüche auf die Versicherungsleistungen erheben können. Weiterhin wird der private Rentenversicherer die Auszahlung der Versicherungsleistung an Sie als Bezugsberechtigte grundsätzlich nicht verweigern können, jedoch zunächst von dem Erhalt des Originalversicherungsscheins abhängig machen.
Sind Sie nicht Erbe, dann werden Sie trotz des Erhalts der Versicherungsleistung nicht für die Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen haben.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Ich danke Ihnen für die bisher sehr gute Beantwortung des Sachverhaltes. Für mich ergibt sich daraus die Frage- ob es eine Gesetzlichkeit gibt, nach der ich bei den Kindern (sofern ich sie ausfindig mache)die Herausgabe der Police fordern kann bzw. wenn sie dies verweigern, nach welchem § ich trotzdem von der Versicherung die Auszahlung beanspruchen kann? Denn in deren Unterlagen bin ich ja als berechtigte Bezugsperson ebenfalls eingetragen.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Sehr geehrte Fragestellerin,
falls die Erben den Versicherungsschein nicht freiwillig herausgeben, werden Sie eine Herausgabeklage nach § 985 BGB
erheben können. Die hierfür erforderliche Eigentumsstellung wird deshalb bejaht werden müssen, weil Sie mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß §§ 330
, 331 BGB
Inhaberin der Versicherungsforderung und damit Eigentümerin des Versicherungsscheins geworden sind (§ 4 VVG
, §§ 808 BGB
, 952 BGB
). Dem könnten die Erben allenfalls entgegenhalten, Sie seien nur mit der Maßgabe zur Bezugsberechtigten der Versicherung eingesetzt worden, dass hieraus beispielsweise auch die Beerdigungskosten zu bezahlen seien, was diese jedoch unter Beweis stellen müssten.
Weiterhin leistet der Versicherer grundsätzlich nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins, wobei der Inhaber des Versicherungsscheines vom Versicherer als berechtigt angesehen wird, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere darüber Leistungen in Empfang zu nehmen. Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet an den Inhaber des Versicherungsscheins zu leisten. – Ungeachtet dessen sind Sie als Bezugsberechtigte gem. § 166 Abs. 2 VVG
, §§ 330
, 331 BGB
materiell berechtigt, den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend zu machen. Selbst wenn die Leistungspflicht des Versicherers vertraglich von der Rückgabe des Versicherungsscheins abhängt, werden die rechtlichen Wirkungen des Versicherungsscheins durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen ist, beseitigt werden können. So bestimmt § 4 Abs.2 VVG
: „ Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.“
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger