Ich habe vor einiger Zeit einen Banksparplan über 50.-- Euro je Monat auf eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Mit dem monatlichen Sparbetrag wird laufend Gold zu den jeweils aktuellen Marktpreisen gekauft.
Hierzu heißt es in den Vertragsbedingungen:
„Die Bank verschafft dem Kunden das Eigentum an dem gekauften Edelmetall durch Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz der Bank befindlichen Sammelbestand an dem betreffenden physischen Edelmetall in Barrenform.“
Meine Frage:
Handelt es sich bei meinem Vetrag um den „Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anlager verwaltet werden.“ im Sinne von § 34 c, Abs. 1, Satz 2. GewO
?
Oder
handelt es sich um eine Vermögensanlage, die nicht der Definition "für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet..." entspricht?
Vielen Dank.
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BankBank Erlaubnis
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß der von Ihnen zitierten Vertragsbestimmung wird bzgl. des Goldbestandes eine sog. Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB
errichtet. Eine Bruchteilsgemeinschaft steht grds. - vorbehaltlich der Regelungen des zugrunde liegenden Vertrages - gemäß § 744 BGB
unter der gemeinschaftlichen Verwaltung der Teilhaber, wobei die Verwaltung hier vertraglich auf die Bank übertragen worden sein dürfte.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 c I 2 GewO
scheinen demnach auch erfüllt, jedoch dürfte diese Vorschrift aus folgendem Grund keine Anwendung finden:
Gemäß § 34 c V Nr. 2 GewO
findet § 34 c I 2 GewO
auf Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, keine Anwendung, so dass insbesondere die Rechtsfolge der notwendigen Erlaubnis des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes - falls Ihre Frage letztlich darauf abgezielt haben sollte - nicht eintritt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller17. Dezember 2008 | 19:56
Bedeutet das, dass der Vermittler des Goldsparvertrages eine Erlaubnis nach § 34c haben müsste?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. Dezember 2008 | 20:19
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern dies in gewerbsmäßigem Umfang erfolgt grds. ja, es sei denn, es liegt bereits eine andere Erlaubnis vor, wie bspw. bei einer Bank die Erlaubnis nach § 32
des Gesetzes über das Kreditwesen.