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Begrenzung der Mietsicherheiten

1. Dezember 2006 11:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Vermieter über Wohnraum und dabei ein neues Mietverhältnis einzugehen. Die neuen Mieter haben einen Mietbürgen und folgende Bürgschaft formuliert:

"Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller sich aus dem vorbezeichneten Mietverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten - gleich aus welchem Rechtsgrund - einzustehen. Solche Verbindlichkeiten sind insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden und der rückständigen Miete, der Mietnebenkosten, Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten und aller Betriebskosten. Zu den Verbindlichkeiten gehören insbesondere aber auch die Räumung des Mietobjektes nach Beendigung des Mietverhältnisses und die Durchführung der dem Mieter gemäß Mietvertrag obliegenden Schönheitsreparaturen. Der Bürge haftet gemäß § 767 Abs. 2 BGB auf die dem Vermieter vom Mieter zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung."

Fragen: ich denke hier muss noch der Zusatz, dass auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wird, damit ich bei Zahlungsverzug sofort den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Wie formuliere ich dies genau?

Des weiteren möchte ich wissen, ob gemäß der obigen Formulierung der Bürge auch für die Kautionszahlung bürgt, da eine Zahlung in 3 Monatsraten vereinbart werden soll. Falls er gemäß obiger Formulierung nicht dafür bürgt, wie müsste eine entsprechende Zusatzformulierung dann lauten?

Danke für Ihre Hilfe.

1. Dezember 2006 | 13:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Formulierung könnte lauten "Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage...".

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html" target="_blank">§ 551 BGB</a> sieht aber für Mietwohnungen eine Begrenzung der Mietsicherheiten auf max. drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten vor. Die Vereinbarung einer Übersicherung ist danach ausdrücklich unwirksam. Diese Regelung umfasst alle Arten von Sicherheitsleistungen, also auch Mietbürgschaften. Aufgrund dieser Regelung ist es nicht möglich, im Mietvertrag eine Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten zusätzlich zu einer Mietbürgschaft zu vereinbaren. Auch eine Vereinbarung, wie vorliegend eine Mietbürgschaft in unbegrenzter Höhe zu stellen, wäre unwirksam. Sie sollten also überlegen, ob Sie als Sicherheit die Zahlung einer Kaution oder alternativ die Stellung einer Mietbürgschaft vereinbaren möchten. Eine zu stellende Mietbürgschaft sollte, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten, entsprechend § 551 BGB in der Höhe nach oben begrenzt werden.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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