Aufgrund eines Wasserschadens können wir erst jetzt mit fast 1,4 Jahren Verspätung in unsere Mietwohnung einziehen. Da ein Staffelmietvertrag abgeschlossen wurde habe ich folgende Fragen:
- Welche Miete ist jetzt zum Mietbeginn im Mai 2023 zu zahlen?
- können Schadensersatzansprüche von uns geltend gemacht werden?
Hintergrund:
Der ursprüngliche Mietvertrag wurde nie gekündigt, der Bauträger hat von uns ein Schreiben verlangt, indem wir aufgrund der unbewohnbarkeit die Miete um 100% kürzen. Wir haben dann eine Miete in fast gleicher Höhe für die Ersatzwohnung (Größe identisch aber nur 2 statt 3 Zimmer) an den Bauträger gezahlt.
Uns entstandene Nachteile:
- Wir mussten durch den Bauträger (nicht durch den Vermieter) in eine Ersatzwohnung mit nur 2 statt der angemieteten 3 Zimmer Wohnung einziehen
- Ein Einzugstermin in die eigentlich angemieteten Wohnung konnte über Monate hinweg nicht bekannt gegeben werden
- da wir nun erneut umziehen müssen hat sich der Bauträger (nicht der Vermieter) bereit erklärt den Umzug zu organisieren
Ursprünglicher Mietvertrag
- Vertrag unterschrieben im Oktober 2021
- Mitbeginn: 1. Januar 2022
- Staffelmiete gemäss o.g. Vertrag
1.1.2022 - 1.260 Eur
1.1.2023 - 1.350 Eur
1.1.2024 - 1.440 Eur
Danke und Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Schaden, dass die Ersatzwohnung bei gleicher Größe ein Zimmer weniger hat, lässt sich nicht beziffern und wird deshalb nicht ersetzt.
Die Kosten durch den erneuten Umzug werden durch den Bauträgerersetzt. Deshalb können Sie diese nicht noch ein 2. mal durch den Vermieter ersetzt bekommen.
Theoretisch hätten Sie da einen Anspruch gegen den Vermieter und der Vermieter einen Anspruch gegen den Bauträger. Dass die Leistungskette verkürzt wird, indem der Bauträger die Ansprüche direkt Ihnen gegenüber erfüllt, ist kein zusätzlicher Nachteil.
Die Miete beträgt 1.350 Euro, wie im Vertrag vereinbart.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller23. April 2023 | 21:38
Danke dafür. Dann verstehe ich es so, daß quasi der ursprüngliche Vertrag gültig ist mit den darin genannten daten seit datum vertragsabschluss gültig war / unabhängig vom wasserschaden.
Ich frage insbesondere daher, weil darin eine mindestmietdauer von 1 Jahr festgelegt wurde, die ja nun bereits (durch die Ersatzwohnung) erfüllt ist - der Vermieter wollte jetzt auch noch einen neuen Vertrag mit neuer 3 Jahre mindestmietdauer abschliessen, wozu ich nicht bereit bin
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. April 2023 | 21:40
Der ursprüngliche Vertrag ist gültig. Der Wasserschaden ist nur für die Mietminderung bis zur Schadensbehebung wichtig.