Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Frage wird sein, ob Ihr Anspruch auf Erstattung der Kosten verjährt ist.
Ein Anspruch verjährt gem. § 195 BGB
regelmäßig in drei Jahren.
Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB
"mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Es wird hier also entscheidend darauf ankommen, wann Ihr Anspruch entstanden ist.
Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Wenn also nach dem Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, wird der Anspruch, den Sie im März 2005 erstmals hätten geltend machen können, mittlerweile (seit dem 31.12.2008) verjährt sein.
Allerdings muss sich der Vermieter dazu auf die Verjährung berufen - einen außergerichtlichen Versuch kann es also Wert sein, die Forderung noch geltend zu machen. Beruft sich der Vermieter dann indes auf Verjährung, dürfte der Anspruch nicht gerichtlich durchzusetzen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
23. August 2010
|
22:26
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht