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Bedingte Wiedereinstellungszusage - hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht?

| 12. April 2023 18:48 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zum Angebot auf Wiedereinstellung bei bestehenden Aufhebungsvertrag

Hi,

ich (Arbeitnehmer) habe vor Ende meiner Probezeit einen befristeten Aufhebungsvertrag erhalten. (Probezeitverlängerung durch befristeten Aufhebungsvertrag).

Der A-Geber wollte mich weder innerhalb der Probezeit kündigen, noch übernehmen, sondern sich noch länger von meinen Leistungen überzeugen.

Nun habe ich mich aus Sicht des A-Geber bewährt, er möchte mich wieder einstellen.

Ich habe mich allerdings zwischenzeitlich dagegen entschieden.
Nun frage ich mich, wie ich am besten vorgehe.

Ist es ausreichend, lediglich mündlich bzw. schriftlich mit Zeugen abzulehnen, womit das im Aufhebungsvertrag vereinbarte Austrittsdatum greift?

LG und vielen Dank im Voraus!

13. April 2023 | 10:47

Antwort

von


(697)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie legen dar, dass in dem Aufhebungsvertrag der Punkt der Wiedereinstellung nicht aufgenommen wurde. Daher endet der Vertrag mit dem dort genannten Datum. Die Fortsetzung, d.h. Wiedereinstellung kann nur mit Ihrer ausdrücklicher Zusage erfolgen. Sie müssten daher das Angebot nicht einmal ablehnen, was Sie jedoch der Ordnung halber vornehmen sollten. Die Absage kann formlos, per Mail oder auch mündlich erfolgen. Somit ist es zutreffend, dass Sie ein Wahlrecht haben.

Sollte in dem Vertrag doch eine Reglung zur Wiedereinstellung beinhaltet sein, so könne Sie im Rahmen der Nachfrage den Passus zur Prüfung übermitteln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

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Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2023 | 11:34

Sehr geehrte Simone Sperling,

vielen Dank für diese erste Einschätzung.

Folgender Passus ist vorhanden:
Bewährt sich der Arbeitnehmer, wird der Arbeitnehmer zu den vorherigen Konditionen wieder eingestellt. Der Arbeitgeber entscheidet über die Bewährung des Arbeitgebers.

Meine Vermutung ist, der A-Geber entscheidet zwar über die Bewährung, kann mir aber rechtlich nur eine Wiedereinstellung anbieten, welche ich annehmen oder ablehnen kann.

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2023 | 12:17

Nach der Übermittlung der Formulierung verbleibt es dennoch dabei, dass Sie ein Wahrecht haben, ob Sie das Angeobt zur Wiedereinstellung annehmen oder nicht. Wiedereinstellung bedeutet inhaltlich nicht Fortsetzung des alten Vertrages sondern, dass formell ein neuer Vertrag geschlossen werden muss, da der alte durch den Aufhebungsvertrag beendet wird. Aufgrund dessen, dass die Form der Ablöehnung nicht im Vertrag festgelegt ist und auch keine geseztliche Formvorschrift dafür gegeben ist, können Sie formfrei ablehnen.

Bewertung des Fragestellers 13. April 2023 | 12:28

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