Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne folgendermaßen beantworte:
Meines Erachtens dürfte der Beschluss mit Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist rechtskräftig werden. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses.
Da die Staatsanwaltschaft offenbar Ihre bedingte Entlassung befürwortet hat, gehe ich nicht davon aus, dass diese sich gegen die Entscheidung des Landgerichts beschweren werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Beantwortung meiner Frage. Ich sehe dies ähnlich und würde dies auch aus der Rechtsmittelbelehrung ausgehen.
Jedoch hab ich heute erfahren, dass noch keine Rechtskraft eingetreten ist und der "Vermerk"
1) Strafgefangener mit Zustellenschein blau nach RK: 5/3
lässt mich verunsichert sein.
Es handelt sich hierbei um ein Foto des Richteraktes mit den Daten Kalenderdaten zu Entlassung, Weisungsnachweis und endgültige Entlassung!
Ist eine Beschwerde der StA denn generell möglich, wenn sich diese davor, FÜR eine bedingte Entlassung ausgesprochen hat?
Beste Grüße aus Österreich
Sehr geehrter Anfragender,
hier davon aus, dass auch die Staatsanwaltschaft zumindest theoretisch ein Rechtsmittel hat.
Allerdings dürfte sich hier tatsächlich die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt beschwert ist, da sie selbst die entsprechende Entscheidung des Landgerichts befürwortet hat. Ich meine, dass Sie sich gerade deshalb vorliegend keine Sorgen im Hinblick auf ein seitens der Staatsanwaltschaft anzulegen des Rechtsmittel machen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht