Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 55 LBO Baden-Württemberg sind Sie als Nachbar zu beteiligen und können gegen eine Baugenehmigung Widerspruch einlegen.
Wenn, wie hier, eine Abweichung vom Bebauungsplan erfolgen soll, könnte eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Ihre als Nachbar betroffene Rechte nicht verletzt sind - und genau das kann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dann der Fall sein, wenn die beabsichtigte Abweichung zu den von Ihnen genannten Beeinträchtigungen führt.
Dieser Widerspruch sollte dann mit den von Ihnen in der Fragestellung genannten Argumenten versehen und auch belegt werden.
Dann wird der Widerspruch - zumindest nach der jetzigen Sachverhaltsdarstellung - eine Baugenehmigung eigentlich verhindern müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg