Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bebauungsplan / Abweichung der Firstrichtung

| 30. März 2014 21:09 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag.

Situation
In Baden Württemberg besitze ich ein Einfamilienhaus. Dieses befindet sich in einem Neubaugebiet mit Bebauungsplan.

Ein Interessent möchte ein Grundstück, welches südlich vor dem meinigen liegt, erwerben. Hierbei wünscht der Interessent die vorgeschrieben Firstrichtung um 90° zu drehen. Die Folge ist, dass eine umfangreichere (breite und zeitliche) Schattenbildung auf mein Grundstück / Gebäude entstehen wird.
Dem Interessenten habe ich mitgeteilt, dass eine Zustimmung aus folgenden Gründen nicht gegeben wird:
1. Wahrung der Wohnqualität,
2. fehlende Sonneneinstrahlung, welche im Winter als „externe Heizung" dient
3. und ggf. Beeinträchtigung der Fotovoltaik Anlage
.

Fragestellung:
Welche rechtlichen Möglichkeiten können ggf. in Anspruch genommen werden, sollte der Interessent das Grundstück von der Gemeinde erwerben und gegen die im Bebauungsplan vorgeschriebene Firstrichtung einen Bauantrag stellt?

Vielen Dank für die Beantwortung.

30. März 2014 | 19:44

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 55 LBO Baden-Württemberg sind Sie als Nachbar zu beteiligen und können gegen eine Baugenehmigung Widerspruch einlegen.

Wenn, wie hier, eine Abweichung vom Bebauungsplan erfolgen soll, könnte eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Ihre als Nachbar betroffene Rechte nicht verletzt sind - und genau das kann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dann der Fall sein, wenn die beabsichtigte Abweichung zu den von Ihnen genannten Beeinträchtigungen führt.


Dieser Widerspruch sollte dann mit den von Ihnen in der Fragestellung genannten Argumenten versehen und auch belegt werden.


Dann wird der Widerspruch - zumindest nach der jetzigen Sachverhaltsdarstellung - eine Baugenehmigung eigentlich verhindern müssen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 30. März 2014 | 20:01

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Frage wurde schnell und verständlich beantwortet.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die Bewertung und viel Erfolg beim weiteren Vorgehen. MfG RA Thomas Bohle, Oldenburg

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. März 2014
5/5,0

Die Frage wurde schnell und verständlich beantwortet.


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht