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Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften 15 Euro

21. Juli 2017 18:41 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wer in Kenntnis einer Nichtverpflichtung gleichwohl zahlt, sollte das "unter Vorbehalt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" tun um später den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durchsetzten zu können.

Die Kumeno GmbH macht gemäß ihren AGB eine "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschriften in Höhe von 15 Euro" geltend,
da ein Girokonto mit früherer Einzugsermächtigung mittlerweile erloschen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.09.09 – Xa ZR 40/08NJW 2009, 3570 )
sind "Bearbeitungsgebühren" unzulässig. Geltend gemacht dürfen maximal die entstandenen
Bankspesen. So findet man es auch immer wiederauf entsprechenden aktuellen FAQ-Seiten.

Da aber auch nach Az.: XI ZR 434/14 bestimmte Entgelte für unzulässig erklärt wurden, ist dem Unternehmen
kein Schaden entstanden, der geltend gemacht werden dürfte.

Ich habe hier maximal den Höchstsatz für Rücklastschriften laut Interbanken - Lastschriftabkommen , 3 Euro, anerkannt und auch bezahlt.

Mit Einführung einer Benachrichtigungspflicht durch SEPA können Banken für die Benachrichtigung, jedoch nicht für die Rücklastschrift Entgelte erheben. Laut Preistabelle der Bank des Zahlungsempfängers wären das 1 Euro, das bedeutet, ich habe einen Erstattungsanspruch von 2 Euro ???

mfg

21. Juli 2017 | 22:04

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

„Ich habe hier maximal den Höchstsatz für Rücklastschriften laut Interbanken - Lastschriftabkommen , 3 Euro, anerkannt und auch bezahlt."

Antwort:

Ich fürchte, Sie waren zu großzügig mit der Anerkennung. Denn das hat zur Folge, dass Sie nach § 814 Alternative 1 BGB Ihre Leistung nicht zurückfordern können, weil Sie wussten, dass keine rechtliche Pflicht zur Leistung bestand.

Das ist eine Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (= fachlich: venire contra factum proprium). Wer also weiß, dass er eine Leistung ohne Rechtsgrund erbringt, darf diese später nicht zurückfordern.

In diesen und ähnlichen Fällen sollte man stets mit folgender Formel arbeiten: „Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht." Damit entgehen Sie – was der Sinn einer Zahlung ins Ungewisse ist – den Folgen eines etwaigen Verzugs, können aber andererseits, wenn sich herausstellt, dass ein Anspruch auf die Zahlung nicht besteht, die Leistung nach den §§ 812 BGB zurück verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2017 | 22:17

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Der Anbieter droht mit Inkasso, weil ich die rund 12 Euro nicht bezahlt habe.
Ich habe keine neuere Rechtsprechung gefunden, nach der "Bearbeitungsgebühren" rechtfertigt, auch nicht nach §675o BGB .

Kann ich also sicher sein, dass diese Forderung nach dem BGH-Urteil unberechtigt ist ?
Und kann ich meine "Rechtsberatungskosten" auf dieser Plattform gegenüber der Kumeno GmbH geltend machen ?

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2017 | 03:00

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ratschläge zu "Inkassodrohungen" beinhalten immer ein gewisses Risiko, wenn man nicht ALLE relevanten Verträge inkl. der AGB vorliegen hat und analysieren kann. Immerhin enthält etwa der von Ihnen zitierte § 675 o BGB einen Satz 4: "Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren." Man muss auch wissen, wie deren bzw. Ihre Begründung zu verstehen ist:
"...da ein Girokonto mit früherer Einzugsermächtigung mittlerweile erloschen ist."

Kurz und knapp: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die rund € 12,-- "unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" zahlen und danach Ihre Leistung nach §§ 812 BGB zurückfordern.

Damit gehen Sie kein Risiko hinsichtlich der oft schnell kumulierenden Inkassokosten ein und können den Zahlungsdienstleister in Ruhe in Anspruch nehmen. Setzen Sie hinsichtlich der Rückforderung den Zahlungsdienstleister per Fristsetzung von 10 Tagen in Verzug. Die dann entstehenden Rechtsverfolgungskosten trägt im Obsiegensfall der Gegner.
Freundliche Grüße,
Ihr
W. Burgmer
- Rechsanwalt

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