Sehr geehrte Fragende,
sehr geehrter Fragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Die Kosten eines Rechtsanwalts sind vom Schuldner als sog. Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass er sich in Verzug befindet. In Verzug kommt der Schuldner gem. § 286 Abs. 1 S.1 BGB, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht leistet. Beginn des Verzugs ist der Zugang der Mahnung.
Für Sie bedeutet das folgendes: Vorausgesetzt Ihre Forderung ist fällig, so ist der Schuldner mit Zugang Ihres Schreibens vom 16.07.2010 in Verzug geraten.
Sie hätten also bereits am dem Tag des Zugangs einen Rechtsanwalt beauftragen können. Da Sie dem Schuldner allerdings erneut eine Zahlungsfrist gesetzt haben, wäre ein solches Verhalten eher bedenklich. Da inzwischen aber auch die weitere Frist verstrichen ist, können Sie nunmehr auf Kosten des Schuldners einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Sattler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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