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Bearbeitungsfrist Bauvoranfrage EFH in Bayern (Außenbereich)

| 30. Januar 2015 14:29 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Zusammenfassung

Welche Fristen gelten für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage in Bayern?

Für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Auch eine automatische Genehmigungsfiktion existiert nicht. Nach drei Monaten Bearbeitungszeit ohne Entscheidung besteht jedoch die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Vor dem Beschreiten des Rechtswegs empfiehlt sich eine vorgerichtliche Fristsetzung an die Behörde. Die Befürchtung, dass ein Antrag allein aufgrund von "Drängen" abgelehnt werden könnte, ist unbegründet.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus in Bayern? Kurz zu den Fakten.

Das Einfamilienhaus soll neben dem Haus meiner Eltern auf deren Grundstück erbaut werden. Das Grundstück befindet sich in Ortsrandlage eines Dorfes, ist ausreichend groß und die Erschließung ist lt. der Stadt auch gegeben.
Wir haben die Bauvoranfrage ca. Anfang Oktober bei der Stadt abgegeben. Mitte Oktober hat die Stadt in einer Stadtratssitzung das einstimmige gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet, muss dies auch durch das Landratsamt geprüft werden. Wir haben Ende Oktober die Eingangsbestätigung vom Landratsamt erhalten und seitdem hat sich nichts getan. Wir haben nach ca. 1 ½ Monaten einmal nachgefragt, und da hat uns der zuständige Bearbeiter (Leiter) gesagt, dass das seine Zeit dauert und er keine Angaben zur Bearbeitungszeit geben wird und wenn uns das zu lange dauert, dann kann er den Antrag auch sofort ablehnen… Seit diesem Zeitpunkt haben wir nicht mehr nachgefragt, aber es muss doch hier irgendeine Vorgabe geben, oder? Sind jetzt schon 3 Monate, wo die Anfrage beim Landratsamt liegt.

Hier noch einmal meine Fragen:
1. Gibt es eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus in Bayern?
2. Gilt die Anfrage irgendwann als genehmigt, wenn wir keine Rückmeldung vom Landratsamt bekommen?
3. Wie sollen wir jetzt vorgehen?

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Bearbeitungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.


Ebensowenig gibt es eine Genehmigungsfiktion.


Daher bleibt Ihnen nur die Untätigkeitsklage, die in Par.75 VwGO geregelt ist. Diese kann nach 3 Monaten erhoben werden; sie ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Ratsam vor Erhebung der Klage ist oft eine vorgerichtliche Fristsetzung. Dass man ihren Antrag allein aufgrund des "Drängens" ablehnt, halte ich fur ausgeschlossen

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.Wenn sie der Behörde eine anwaltliche Frist setzen möchten, stehe ich ebenfalls gerne zur Verfügung. In dem Rahmen kann höflich, aber bestimmt auf die gesetzliche Lage verwiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. März 2015 | 21:32

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