Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Bearbeitungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.
Ebensowenig gibt es eine Genehmigungsfiktion.
Daher bleibt Ihnen nur die Untätigkeitsklage, die in Par.75 VwGO geregelt ist. Diese kann nach 3 Monaten erhoben werden; sie ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Ratsam vor Erhebung der Klage ist oft eine vorgerichtliche Fristsetzung. Dass man ihren Antrag allein aufgrund des "Drängens" ablehnt, halte ich fur ausgeschlossen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.Wenn sie der Behörde eine anwaltliche Frist setzen möchten, stehe ich ebenfalls gerne zur Verfügung. In dem Rahmen kann höflich, aber bestimmt auf die gesetzliche Lage verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
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