Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine mündliche Zusage reicht für die Rückabwicklung der Abordnung natürlich nicht aus, aber Sie können sich auf die mündliche Zusage berufen.
Der Dienstherr, der jetzige, hat dieses grundsätzlich mit dem vorherigen Dienstherrn abzuklären, denn letztlich muss eine vorzeitige Beendigung ermöglicht sein. Hier ist dieses jedoch ja nicht notwendig, weil es nur eine andere Dienststelle des gleichen Dienstherrn betrifft. Dieses vereinfacht die Sache.
Da es aber um eine nur dreimonatige Abordnung geht, sollte dieses in der Praxis nicht allzu große Schwierigkeiten bereiten.
Alternativ wäre hilfsweise eine Umsetzung, wie von Ihnen dargestellt, möglich.
Darüber hat der Dienstherr ermessensfehlerfrei zu entscheiden, Sie haben einen Anspruch darauf (s. sogleich zu 3.).
Genau wie für eine Abordnung muss dafür eine dienstliche Bedürfnis vorliegen.
Bestandskräftige Abordnungsverfügungen können aber nur seitens der Behörde auf Ihren Antrag rückgängig gemacht werden.
2.
Der Dienstherr hat allein über Antrag auf Rückabwicklung ermessensfehlerfrei zu entscheiden, hier hat er sich bereits entschieden, Sie daher einen festen Anspruch darauf, wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
3.
Eine zeitliche Mindestdauer einer Abordnung gibt es nach meiner Recherche nicht, da sieht das Gesetz nichts vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Kann mich der Dienstherr, wenn ich wieder zurück an die alte Dienststelle komme (da Abordnung beendet) an eine andere als meine ursprüngliche Außenstelle umsetzen, auch, wenn das mit erheblichen finanziellen Einbußen für mich verbunden wäre, oder muss dafür ein nachvollziehbar dienstliches Bedürfnis des Dienstherren vorliegen, selbst, wenn dieses eine Verletzung der Fürsorgepflicht (Zumutbarkeitsüberschreitung für den Beamten) zur Folge hätte?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Umsetzung ist nur dann zulässig, wenn dem Beamten ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt - es besteht ein Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung. Solche finanziellen Einbußen dürfte es sowieso nicht geben.
Der Dienstherr hat bei der Entscheidung über die Umsetzung zwar einen relativ weiten Ermessensspielraum, siehe oben.
Die Entscheidung muss auf Grund eines dienstlichen Grundes oder in Ausübung der Fürsorgepflicht getroffen werden, so dass zu Ihren Gunsten die Zumutbarkeit zu prüfen ist.
Fahrtkosten, Mietkosten etc. sind auf jeden Fall mit zu berücksichtigen und dürften nicht ausufern.
Der Personalrat muss einer Umsetzung zustimmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt