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Beamtenrecht: vorzeitige Beendigung einer Abordnung

| 5. August 2012 08:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:43

Zusammenfassung

Kann ich als Beamter davon ausgehen, dass ich nach vorzeitiger Beendigung meiner Abordnung an meine alte Dienststelle zurückkehren kann?

Die Rückkehr an die alte Dienststelle nach vorzeitiger Beendigung der Abordnung ist nicht garantiert und hängt von der Entscheidung des Dienstherrn ab.

Guten Tag

Ein Beamter hat sich aufgrund einer Ausschreibung auf einen Dienstposten bei einer anderen Dienststelle, aber beim gleichen Dienstherrn, beworben. Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erstreckt sich auf eine Dauer von drei Monaten und ist seit dem 01.08.2012 wirksam.

Der Beamte stellt fest, dass die neue Stelle überhaupt nicht seinen Vorstellungen entspricht und möchte nun die Abordnung vorzeitig beenden, was er der neuen Dienststelle bereits mitgeteilt hat. Diese hat sich im Gespräch damit einverstanden erklärt und eine zeitnahe Beendigung bereits (mündlich) zugesagt.

Meine Fragen sind nun:

1. kann der Beamte davon ausgehen, dass er an seine alte Dienststelle zurückkehren kann, oder muss er ggf. damit rechnen, dass er zwar wieder an das abgebende Amt zurückkehrt, allerdings ggf. an eine diesem Amt zugeordnete Außenstelle in einem anderen Ort umgesetzt wird (was mit erheblichen Mehrkosten (Benzin, evtl. Miete wg. neuer Wohnung?

2. in wessen Ermessen liegt es, ob und wann die Abordnung beendet wird?

3. gibt es eine Mindestdauer von Abordnungen, z.B. ein Monat, eine Woche etc?

Vielen Dank vorab.

Eingrenzung vom Fragesteller
5. August 2012 | 08:56
5. August 2012 | 09:44

Antwort

von


(3171)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Eine mündliche Zusage reicht für die Rückabwicklung der Abordnung natürlich nicht aus, aber Sie können sich auf die mündliche Zusage berufen.

Der Dienstherr, der jetzige, hat dieses grundsätzlich mit dem vorherigen Dienstherrn abzuklären, denn letztlich muss eine vorzeitige Beendigung ermöglicht sein. Hier ist dieses jedoch ja nicht notwendig, weil es nur eine andere Dienststelle des gleichen Dienstherrn betrifft. Dieses vereinfacht die Sache.

Da es aber um eine nur dreimonatige Abordnung geht, sollte dieses in der Praxis nicht allzu große Schwierigkeiten bereiten.

Alternativ wäre hilfsweise eine Umsetzung, wie von Ihnen dargestellt, möglich.

Darüber hat der Dienstherr ermessensfehlerfrei zu entscheiden, Sie haben einen Anspruch darauf (s. sogleich zu 3.).

Genau wie für eine Abordnung muss dafür eine dienstliche Bedürfnis vorliegen.

Bestandskräftige Abordnungsverfügungen können aber nur seitens der Behörde auf Ihren Antrag rückgängig gemacht werden.

2.
Der Dienstherr hat allein über Antrag auf Rückabwicklung ermessensfehlerfrei zu entscheiden, hier hat er sich bereits entschieden, Sie daher einen festen Anspruch darauf, wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

3.
Eine zeitliche Mindestdauer einer Abordnung gibt es nach meiner Recherche nicht, da sieht das Gesetz nichts vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2012 | 20:16

Kann mich der Dienstherr, wenn ich wieder zurück an die alte Dienststelle komme (da Abordnung beendet) an eine andere als meine ursprüngliche Außenstelle umsetzen, auch, wenn das mit erheblichen finanziellen Einbußen für mich verbunden wäre, oder muss dafür ein nachvollziehbar dienstliches Bedürfnis des Dienstherren vorliegen, selbst, wenn dieses eine Verletzung der Fürsorgepflicht (Zumutbarkeitsüberschreitung für den Beamten) zur Folge hätte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2012 | 20:43

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Umsetzung ist nur dann zulässig, wenn dem Beamten ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt - es besteht ein Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung. Solche finanziellen Einbußen dürfte es sowieso nicht geben.

Der Dienstherr hat bei der Entscheidung über die Umsetzung zwar einen relativ weiten Ermessensspielraum, siehe oben.

Die Entscheidung muss auf Grund eines dienstlichen Grundes oder in Ausübung der Fürsorgepflicht getroffen werden, so dass zu Ihren Gunsten die Zumutbarkeit zu prüfen ist.

Fahrtkosten, Mietkosten etc. sind auf jeden Fall mit zu berücksichtigen und dürften nicht ausufern.

Der Personalrat muss einer Umsetzung zustimmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. August 2012 | 20:55

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