Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
Auf Grundlage des für Sie geltenden Landesbeamtengesetzes (signifikante Unterschiede zwischen dem BundesBG und den verschiedenen LandesBG existieren nicht) „soll“ die zuständige Dienstbehörde „eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen“.
Diese Sollvorschrift belässt der Dienstbehörde natürlich einigen Spielraum, die Entscheidung darf aber keine Ermessenfehler beinhalten. Ein Gewichtspunkt zu Ihren Gunsten sind natürlich Ihre existentiellen Sorgen bei einer –wie ursprünglich beantragt, nur 20-stündigen Anstellung. Allerdings wird die zitierte vorrangige Besetzung durch neun Rückkehrer ein hinreichender Anhaltspunkt sein, die Ermessensentscheidung zu tragen, wobei mir die Gründe für diesen Vorrang allerdings nicht bekannt sind. Sollten diese Begründung den Tatsachen entsprechen, dürfte sich die Entscheidung als ermessensfehlerfrei darstellen. M. E. haben Sie deswegen keine guten Aussichten, mit Ihrem Begehren durchzudringen.
Eine Verpflichtung, Sie vorab über die eher begrenzten rechtlichen Möglichkeiten, Ihren ursprünglichen Antrag wieder zu ändern in Kenntnis zu setzen, besteht übrigens nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort trotzdem zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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