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Beamtenrecht NRW / Erschwerniszulagenverordnung

28. Februar 2012 17:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Beamtenrecht NRW / Erschwerniszulagenverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Landesbeamter in NRW.Hier leiste ich auch durchgehend Schichtdienst.Seit letztem Jahr wird die Dienstplanung per EDV abgewickelt.Seitdem erhalte ich keine Schichtzulage mehr.
Meine Dienstzeit sieht u.a. wie folgt aus :

Mo: 04:48 bis 13:00 Uhr
Di: 10:00 bis 18:12 Uhr
Mi: 04:48 bis 13:00 Uhr
Do: 10:00 bis 18:12 Uhr
Fr: 04:48 bis 13:00 Uhr

Nach meinem Verständnis hätte ich jetzt gem. § 20 Abs. 2 Punkt C EZulV Anspruch auf 17,89 € Schichtzulage pro Monat.
Der zuständige Sacharbeiter argumentiert jedoch,dass die in Punkt C maßgeblichen 13 Stunden über einen Durchschnitt von 14 Wochen bestehen müssen.

Ich jedoch kann von 14 Wochen nichts lesen,lediglich von 4 Wochen.

Können Sie mir dort Klarheit verschaffen ?

28. Februar 2012 | 18:06

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die Erschwerniszulage nach § 20 Erschwerniszulagenverordnung NRW setzt voraus, dass sie STÄNDIG im Schichtdienst tätig sind. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 2. Februar 2010 sehen hierzu vor, dass zur Feststellung, ob der Einsatz "ständig" erfolgt und die geforderten Nachtschichtstunden "durchschnittlich" erbracht werden, ist jeweils ein Zeitraum von 14 Wochen bei der Zulage nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ein gelegentlicher Einsatz z.B. zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung reicht dafür nicht aus. Die für die Zulage erforderlichen Nachtschichtstunden müssen tatsächlich geleistet worden sein.

Die Verwaltungsvorschriften können Sie hier einsehen.

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/jvv_proc_bestand?v_bes_id=218

Ihre Angabe, DURCHGEHEND im Schichtdienst zu arbeiten steht allerdings der von Ihnen beschriebenen Problematik entgegen. Denn dann würden Sie doch vorstehende Voraussetzung erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

ANTWORT VON

(181)

Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
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