Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung ist schon deswegen nicht erforderlich, weil die Einlage in das Unternehmen Ihrer Tochter keine (Neben-) Tätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist (vgl. § 71 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG). Es handelt sich um eine Investition, aus der Kapitaleinkünfte erzielt werden sollen.
Kapitaleinkünfte unterliegen auch nicht der Anrechnung nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG).
Ihre Einlage in die Stille Gesellschaft und daraus resultierende Kapitaleinkünfte müssen Sie weder dem Dienstherrn (vgl. § 78 HBG) noch der Pensionsbehörde (vgl. § 67 Abs. 2 HBeamtVG) anzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. Oktober 2018
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13:47
Antwort
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