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Beamtenrecht , stille Teilhaberschaft an einem Einzelunternehmen

| 19. Oktober 2018 12:32 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Einlagen in eine stille Gesellschaft und daraus resultierende Kapitaleinkünfte eines Ruhestandsbeamten sind nebentätigkeits- und versorgungsrechtlich irrelevant.

Guten Tag,
ich habe die Möglichkeit stille Teilhaberin am Unternehmen meiner Tochter zu werden. Ich bin Beamtin des Landes Hessen und seit einigen Jahren im vorzeitigen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen.
Frage: Ist es grundsätzlich erlaubt und wenn ja, muss ich mir die Teilhaberschaft genehmigen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
E. C.

19. Oktober 2018 | 13:47

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Nebentätigkeitsgenehmigung ist schon deswegen nicht erforderlich, weil die Einlage in das Unternehmen Ihrer Tochter keine (Neben-) Tätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist (vgl. § 71 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG). Es handelt sich um eine Investition, aus der Kapitaleinkünfte erzielt werden sollen.

Kapitaleinkünfte unterliegen auch nicht der Anrechnung nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG).

Ihre Einlage in die Stille Gesellschaft und daraus resultierende Kapitaleinkünfte müssen Sie weder dem Dienstherrn (vgl. § 78 HBG) noch der Pensionsbehörde (vgl. § 67 Abs. 2 HBeamtVG) anzeigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 21. Oktober 2018 | 11:59

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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht