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Beabsichtigte Wohnsitznahme in Meckl.-Vorpommern wird verweigert

12. Januar 2021 15:02 |
Preis: 47,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


15:58

Ich (deutscher Staatsbürger) bin seit Ende August wohnsitzlos und hätte nun die Möglichkeit, bei einem Freund in Mecklenburg-Vorpommern gegen Hilfe im Haushalt, unterzukommen. Dort möchte ich meinen Wohnsitz anmelden, für diesen Zweck würde er mir die erforderliche Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen. Ein Mietvertrag ist nicht geplant, könnte aber (ausschließlich) bei Erforderlichkeit vereinbart werden.
Auf meine Frage nach der Notwendigkeit eines Mietvertrages bei Einreise nach M-V wurde mir per E-Mail sinngemäß vom Landkreis Vorpommern-Rügen geantwortet, dass mir die Einreise generell nicht gestattet wäre, da dafür ein Haupt-oder Nebenwohnsitz in M-V Voraussetzung wäre.
Lt. meinem Rechtverständnis wurde hier aber Abs. 8 des § 5 der Corona LV M-V außer Acht gelassen. Und ich bin der Meinung, dass es sich in meinem Falle durchaus um einen "nichtaufschiebbaren Umzug" handelt, da eine Notsituation besteht und ich durch die beabsichtigte Wohnsitznahme bei meinen Freund praktisch "von der Straße" wegkomme.
Ich möchte mich daher nicht mehr mit der Behörde herumärgern, sondern benötige eine Rechtsauskunft, auf die ich mich im Falle einer pol. Kontrolle während der Bahnfahrt nach M-V berufen kann. Vielen Dank im Voraus!

12. Januar 2021 | 15:44

Antwort

von


(3567)
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30449 Hannover
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Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer aktuellen Wohnungslosigkeit, ist es Ihnen natürlich gestattet, einen ersten Wohnsitz auch einzunehmen. Insofern haben Sie auch die Möglichkeit, ausnahmsweise durch die jeweiligen Bundesländer zu dem Bestimmungsort zu fahren, um dort den Wohnsitz einzunehmen. Diese rechts Auskunft können Sie sodann auch bei der örtlichen Polizei vorzeigen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2021 | 15:54

Vielen Dank Herr Dr. Hoffmeyer! Genügt Ihrer Ansicht nach eine Wohnungsgeberbescheinigung, oder ist ein Mietvertrag als Nachweis meiner Absicht der Wohnsitznahme erforderlich? Ein Mietvertrag ist eigentlich ncht vorgesehen, die Wohnungsgeberbescheinigung wird aber selbstverständlich zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2021 | 15:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Da ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, reicht hierbei eine schriftliche Vermieterbescheinigung.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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