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Bauvorschrift, Radondichtband nicht vollflächig verlegt, Baumangel

7. Mai 2025 09:35 |
Preis: 69,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Mangel vor Bauabnahme - möglicher Maßnahmen

Ich habe einen Bauträger für ein EFH beauftragt und das Gebäude ist soweit auch bezugsfertig.
Bei der Durchsicht der Bau-Fotos ist einem Kollegen aufgefallen das die Radon-Abdichtung zum einen nicht unter den Leichtbauwänden verbaut ist, und in den Räumen im EG ist die Abdichtung zum Teil mit Radondichtband und mit Allwetterdichtband gemacht worden.
Auf Nachfrage beim Bauträger vor 4 Wochen habe ich als Antwort erhalten das es keine Foto-Dokumentation der Abdichtung gibt, allerdings wurde mir ein Lieferschein des Radondichtbandes übersendet. Dieser zeigt 5 Rollen á 15qm Dichtband. Das Haus hat aber Außenmaße von ca. 9x10m.
In Anbetracht das die Dichtbänder ja leicht überlappen ist es also auch rechnerisch nicht möglich damit das komplette Haus abzudichten.
Der Bauträger drängt nun auf eine Abnahme, was zu einer Beweislastumkehr führen könnte.
Wie soll ich mich am besten verhalten? Und welche Möglichkeiten bestehen für eine rechtssichere Klärung der Angelegenheit?

Vielen Dank und Grüße

7. Mai 2025 | 10:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürfte Ihre Vermutung zutreffend sein, dass hier nicht fachgerecht gearbeitet worden ist, also ein Mangel besteht.



Daher dürfen Sie die Abnahme so nicht vorbehaltlos vornehmen, haben vielmehr die Möglichkeit, die Abnahme zu verweigern, da dieser Mangel nicht unerheblich wäre.


Auch besteht die Möglichkeit, die Abnahme "unter Vobehalt" zu erklären und dabei auch ausdrücklich diesen Mangel mit aufzunehmen.


Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger VOR Abnahme hinzugezogen wird und den Vorgang auch insoweit prüft. Möglicherweise - auch vom Bauvertrag abhängig - kann man sich auf einen gemeinsamen Sachverstänigen einigen und sich dessen Ergebnis dann unterwerfen.


Zu guter Letzt kann auch ein selbstäniges Beweisverfahren über das Gericht eingeleitet werden. Da der vermutliche Schaden dann über 5000 € liegt, würde das nur mit anwaltlicher Hilfe über das Landgericht möglich sein.




Vorteilhafter wäre die Verweigerung der Abnahme, wobei dieses aber sicherlich auch von der Notwendigkeit eines Einzuges abhängt.

Besteht kein zeitlicher Druck für einen Einzug, sollte bis zur Klärung die Abnahme verweigert, der Bau dann aber auch keinesfalls in Besitz genommen werden (da sonst die Abnahme durch schlüssiges Verhalten drohen kann).


Sinnvoll wäre aber immer, sich mit den Bauträger über eine Begutachtung durch einen gemeinsamen Sachverständigen zu einigen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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