Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürfte Ihre Vermutung zutreffend sein, dass hier nicht fachgerecht gearbeitet worden ist, also ein Mangel besteht.
Daher dürfen Sie die Abnahme so nicht vorbehaltlos vornehmen, haben vielmehr die Möglichkeit, die Abnahme zu verweigern, da dieser Mangel nicht unerheblich wäre.
Auch besteht die Möglichkeit, die Abnahme "unter Vobehalt" zu erklären und dabei auch ausdrücklich diesen Mangel mit aufzunehmen.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger VOR Abnahme hinzugezogen wird und den Vorgang auch insoweit prüft. Möglicherweise - auch vom Bauvertrag abhängig - kann man sich auf einen gemeinsamen Sachverstänigen einigen und sich dessen Ergebnis dann unterwerfen.
Zu guter Letzt kann auch ein selbstäniges Beweisverfahren über das Gericht eingeleitet werden. Da der vermutliche Schaden dann über 5000 € liegt, würde das nur mit anwaltlicher Hilfe über das Landgericht möglich sein.
Vorteilhafter wäre die Verweigerung der Abnahme, wobei dieses aber sicherlich auch von der Notwendigkeit eines Einzuges abhängt.
Besteht kein zeitlicher Druck für einen Einzug, sollte bis zur Klärung die Abnahme verweigert, der Bau dann aber auch keinesfalls in Besitz genommen werden (da sonst die Abnahme durch schlüssiges Verhalten drohen kann).
Sinnvoll wäre aber immer, sich mit den Bauträger über eine Begutachtung durch einen gemeinsamen Sachverständigen zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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