Unsere Erdgeschoss-Wohnung (Eigentum) liegt in direkter Nähe (80 Meter) zu einem unter Denkmalschutz stehenden Schloss. Vom Wohnzimmer aus hat man direkten Blick auf dieses Schloss. Die Grundstücksgrenze befindet sich etwa in 10 Meter Entfernung.
Nun beabsichtigt der Schlossbesitzer, 4 Meter hinter der Grundstücksgrenze Remisen zu bauen - vier Gebäude, deren Höhe bis zu 10 Meter beträgt. Hierdurch wird die Sicht auf das Schloss extrem eingeschränkt - zudem haben wir in der Erdgeschosswohnung (unsere Terrasse geht Richtung Schloss) aufgrund der extremen Höhe dieser Remisen nur noch dann Sonne, wenn sie sehr hoch steht. Diese Gebäude führen für uns zu folgenden Nachteilen:
- sehr hoher Wertverlust unserer Wohnung
- Einschränkung des Sonnenlichtes
- Blick auf das Schloss geht verloren
Ein Brief, in dem uns unsere Hausverwaltung auf dieses Bauvorhaben hinweist, enthält folgende Informationen:
- "... beim Vorhandensein von mehreren Eigentümern (kann) die Einbeziehung in die Planung von Bauherren unterlassen werden. Aus diesem Grund haben weder die Eigentümer noch hat die Hausverwaltung Planungsunterlagen erhalten."
- Genehmigung der Gemeinde und des Denkmalschutzes ist erfolgt (wobei sämtlichen Anwohnern nicht klar ist, wie dies möglich ist)
- Genehmigung des Landratsamtes steht noch aus
Unsere Fragen an Sie:
- Können die Genehmigungen der Gemeinde/des Denkmalschutzamtes angefochten werden bzw. wie wahrscheinlich ist es, dass die Baugenehmigung widerrufen/für ungültig erklärt wird?
- Kann für den Fall, dass der Bau der Remisen nicht verhindert werden kann, Schadensersatz gegen den Schlossbesitzer geltend gemacht werden (Wertverlust der Wohnung, Einschränkung der Sonneneinstrahlung etc.)?
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und vor allem unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich haben auch Nachbarn in engen Grenzen die Möglichkeit, eine erteilte Baugenehmigung anzufechten. Ob eine solche Anfechtung vorliegend Erfolg haben kann, hängt von so vielen verschiedenen Faktoren ab, dass eine abschließende Beurteilung in diesem Forum sicher nicht erfolgen kann.
Wenn die Anfechtung der Baugenehmigung keinen Erfolg hat, steht damit ja inzidenter fest, dass das Bauvorhaben formell und materiell zulässig ist. Deswegen schuldet Ihnen der Schlossbesitzer auch keinen Schadensersatz für Wertverlust oder mangelnde Aussicht auf das Schloss. Möglicherweise ergeben sich Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Abschattung, also dem Entzug des Sonnenlichtes. Ob dies aber schon die Erheblichkeitsschwelle erreicht und übersteigt, muss konkret vor Ort entschieden werden.
Wegen der möglichen Anfechtung der Baugenehmigung sollten Sie sich anwaltliche Hilfe hinzuziehen.