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Bausparvetrag

| 10. April 2006 15:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Fühle mich von meinem Bausparvertrag- Berater hintergangen:
Habe mich von ihm überreden lassen die Bausparsumme um 40000 zu erhöhen. Außer 400(1%) Gebühren wurde meine Bewertungszahl runtergesetzt. Nach 3 Monaten auf unser Wunsch beim Teilen des Bausparvertrages wurde ein Teil des Vertrages ausgezahlt die Bausparsumme aber um den ausgezahlten Betrag automatisch erhöht und somit fielen wieder mal zusätzl. zu Bearbeitungsgebühr 100 € „Abschlussgebühren“ an, obwohl mündlich mir gegenüber (meine Frau war anwesend) versichert wurde es werden nur 30 € Bearbeitungsgebühren fällig. Ich fülle mich aber deswegen belogen und hintergangen, weil dieser Berater schon bei Anfrage zur Baufinanzierung und Lebensversicherung absichtlich mit falschen irreführenden Behauptungen versucht hat Verträge abzuschließen.
Frage: Hat man eine Chance rechtlich gegen solche Vorgehensweise vorgehen bzw. Bausparvertrag fristlos kündigen und Abschluß gebühren (400 Erhöhung und 100 Teilung) zu beanspruchen?
Dank voraus
Gruß TP

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:

Wenn Sie aufgrund von falschen Informationen eines Vermittlers einen Vertrag abgeschlossen haben, dann besteht für Sie evtl. die Möglichkeit, sich durch Anfechtung wieder von dem Vertrag zu lösen.

Unter bestimmten Umständen können Sie Ihre Willenserklärung, mit der Sie den Vertrag eingegangen sind, durch Anfechtung aus der Welt bringen, mit der Folge, dass Sie so zu stellen sind, als hätten Sie den Vertrag nie abgeschlossen. In Ihrem Fall hieße dies vor allem, dass Ihnen die gezahlten Beiträge zurückerstattet werden müßten. Sollten Sie Ihrerseits Leistungen aus dem Vertrag erhalten haben, dann müßten Sie diese ebenfalls zurückerstatten.

Ein Anfechtungsgrund könnte sich in Ihrem Fall aus den falschen Angaben des Vermittlers herleiten. § 123 BGB lautet:

"Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung (...) bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."

Die erforderliche Täuschung könnte hier in wissentlich falschen Angaben des Vermittlers liegen. Das der Vermittler bestimmte Angaben Ihnen gegenüber gemacht hat müßten Sie ebenso beweisen, wie die Unrichtigkeit dieser Angaben.

Die Anfechtung müssen Sie innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung erklären, § 124 BGB . Dies wäre in Ihrem Fall derjenige Zeitpunkt in dem Sie erkannt haben, dass die Zusagen des Vermittlers unzutreffend sind.

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen davon ab, ob Sie die falschen Angaben des Vermittlers beweisen können. Sollten Sie keine Unterlagen des Vermittlers erhalten haben, dann käme als Beweismittel die Aussage Ihrer Ehefrau in Betracht. Dies allerdings nur dann, wenn sie nicht selbst die Verträge mit unterschrieben hat.

Evtl. können Sie Ihre Willenserklärung auch noch widerrufen, z.B. wenn der Bausparvertrag im Rahmen eines sog. Haustürgeschäft nach § 312 BGB abgeschlossen worden ist. Die Vorschrift lautet:


"Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist."

Ob die erforderlichen Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen kann mangels Detailkenntnissen nicht beurteilen.

Ich hoffe, dass ich die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe.

Bitte machen Sie auch von der Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2006 | 13:18

Sehr geehrter Herr Bartels,
danke für schnelle und ausführliche Antwort.
Ist es möglich, trotzt Entfernung, dass Sie uns in dieser Angelegenheit vertreten?
Bin Rechtschutz versichert mit 150,00 € Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall; entfällt, wenn der Rechtsschutzfall durch Erstberatung abgeschlossen ist.
Ist die Streitsumme nicht zu niedrig im Bezug auf Selbstbeteiligung, dass es sich noch überhaupt lohnt rechtliche Schritte gegen die Vorgehensweise einzuleiten? Oder könnte es im Rahmen einer Erstberatung (Brief an Bausparkasse) abgeschlossen sein? Wie schätzen Sie unsere Chancen ein?
Danke voraus
TP

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2006 | 13:33

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihr Angebot einer weiteren Vertretung in dieser Sache.

Leider kann ich das Mandat nicht übernehmen. Bei der Vertretung von Mandanten, also dem Tätigwerden im Namens des Mandanten gegenüber Dritten, lege ich Wert auf den persönlichen Kontakt. Dies ist aufgrund der Distanz zwischen Ihrem Wohnort und meinem Kanzleisitz leider nicht gegeben. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen geeigneten Kollegen oder ein Kollegin vor Ort.

Über die Erfolgsaussichten kann ich mangels Kenntnis der konkreten Umstände und der Beweislage leider nichts sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt

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