Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Hinweis:
Sie sollten nachfolgend umgehend und zum sicheren Nachweis geeignet (Einschreiben mit Rückschein, besser Übergabe unter/mit Zeugen oder durch Boten) Ihre Gewährleistungsrechte (nochmals) bei dem richtigen Handwerker anmelden.
Grundsätzlich ist der Handwerker zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Es sei denn, er kann die Verjährungseinrede gegen Ihren Anspruches erheben.
Sollte er sich auf die Verjährungsfristen nach § 634a BGB
berufen, können Sie ihm dann die zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB
und deren die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung nach § 209 BGB
entgegenhalten.
Hier ist nun von Ihnen zu prüfen, wie viel Zeit, zwischen damaliger Mangelanzeige und endgültiger Weigerung des Handwerkers in der Sache tätig zu werden, abgelaufen ist.
Sollten dabei die von Ihnen angesprochenen zwei Monate erreicht werden, haben Sie gute Chancen Ihren Anspruch noch durchsetzen zu können.
Jedoch müssen Sie den Zeitrahmen der Verjährungshemmung (Mangelanzeige bis Weigerung) im Fall des Falles zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen können.
Sie können zur Untermauerung Ihres Anspruches eine relativ aktuelle Entscheidung des BGH in NZBau 2008, 177
(nutzen Sie die Entscheidungsdatenbank mit dem Urteil vom 30. 10. 2007 - X ZR 101/06
) anführen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie die Rangfolge (Stufenverhältnis) Ihrer Rechte bei Mängeln nach § 634 BGB
.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
18. Juli 2011
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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